Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A.__, der Beschwerdeführer, unterliegt seit 2010 einer Vormundschaft und wurde am 4. März 2021 für eine psychiatrische Behandlung in ein Pflegezentrum eingewiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestätigte die Unterbringung am 15. April 2021 und verlängerte diese mehrfach, zuletzt am 4. April 2024, basierend auf Gutachten und Berichten über A.__s Zustand.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies am 23. April 2024 die Beschwerde von A._ gegen die Verlängerung ab und ordnete an, dass er in der Einrichtung verbleibt. A._ nahm am 3. Juni 2024 das Bundesgericht in Anspruch und beantragte seine sofortige Entlassung sowie die Rückweisung der Sache an die KESB oder das Obergericht.
Erwägungen:Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht erklärte, die Beschwerde sei zulässig. A.__ hatte das Recht, Beschwerde gegen den Entscheid der KESB einzulegen.
Rechtliches Gehör: A.__ argumentierte, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er vor der Einholung eines Kurzgutachtens kaum Zeit hatte, um Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die KESB den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ausreichend gewahrt hatte, da die vollständigen Unterlagen vor dem Entscheid nicht zur Verfügung gestellt wurden, wodurch der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hatte, sich adäquat zu äußern.
Sachverhaltsfeststellung: A.__ rügte zudem eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht, was laut Bundesgericht jedoch nicht belegbar war. Es wurde festgestellt, dass die KESB und das Obergericht die medizinische Situation und den Bedarf an weiterer Behandlung richtig beurteilten, insbesondere im Hinblick auf die Selbstversorgungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Das Bundesgericht stellte fest, dass die KESB die Verlängerung der Unterbringung rechtskonform erließ, da A._s psychische Störung und die daraus resultierenden Risiken für ihn selbst und andere weiterhin gegeben waren. Insbesondere wurde auf das Risiko einer Verwahrlosung hingewiesen, falls A._ entlassen würde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, erkannte jedoch die Gehörsverletzung als gegeben an und führte dazu, dass die Kosten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse übernommen werden. A.__ wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zugewiesen.
Insgesamt wurde betont, dass trotz der festgestellten Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf das Urteil hatten, da A.__ nicht überzeugend darlegen konnte, wie eine andere Entscheidung aufgrund der vermeintlichen Mängel des Verfahrens hätte ausfallen können.