Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_183/2024 vom 14. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_183/2024 vom 14. November 2024

Sachverhalt: Die A.__ SA, eine im Kanton Genf ansässige Gesellschaft, beantragte während der Covid-19-Pandemie Finanzhilfen, die insgesamt 8.489.522 Franken ausmachten. Diese Hilfe war an die Bedingung geknüpft, dass Unternehmen mit einem Umsatz von über 5 Millionen Franken im Fall von Gewinnen einen Teil der erhaltenen Unterstützung zurückzahlen müssen. Das zuständige Departement forderte die Gesellschaft letztendlich auf, 3.415.629 Franken zurückzuzahlen, da die Gesellschaft 2021 einen Gewinn ausgewiesen hatte. Sowohl das Departement als auch die genfer Verwaltungsgerichtsbarkeit wiesen die Beschwerden der Gesellschaft zurück.

Rechtsüberlegungen: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht bestätigte, dass es sich bei dem Urteil der Vorinstanz um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt und somit das Verfahren zulässig ist.

  1. Verfahrensfragen: Die A.__ SA machte geltend, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde, insbesondere durch die Ablehnung einer mündlichen Anhörung. Das Gericht stellte fest, dass das Recht auf Anhörung nicht zwingend eine mündliche Verhandlung umfasst und dass die vorinstanzliche Entscheidung ausreichend begründet war, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, sich wirksam zu verteidigen.

  2. Materielle Aspekte: Der Streit konzentrierte sich auf die Rückzahlung einer finanziellen Unterstützung. Die Prinzipien der gesetzlichen Grundlage waren entscheidend. Das Bundesgericht analysierte die geltenden Bestimmungen der Covid-19-Hilfen und wies darauf hin, dass die Berechnung des Gewinns nach den Rechnungslegungsstandards erfolgen sollte. Es wurde festgestellt, dass die Berücksichtigung der während 2021 ausgezahlten Hilfen und die Rückstellungen auf den Gewinn 2021 rechtmäßig waren.

  3. Arbitrarität und Gleichbehandlung: Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Berechnungsweise der Rückzahlungsforderung arbiträr und ungerecht war, insbesondere dass nicht alle relevanten Ausgaben in die Gewinnberechnung einflossen. Das Bundesgericht gab in diesem Punkt der Beschwerde teilweise recht und erkannte eine Ungleichbehandlung, weil die Berücksichtigung der Gebühren für einen Zeitraum nach dem Geschäftsjahr 2021 nicht gerechtfertigt war.

Entscheidung: Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück, um die Berechnung des Rückzahlungsbetrags auf der Grundlage der tatsächlich im Jahr 2021 erhaltenen Beiträge vorzunehmen. Die Gerichtskosten wurden geteilt, und es wurde der A.__ SA eine Aufwandsentschädigung zugesprochen.

Insgesamt führte das Gericht aus, dass eine ungenaue Anwendung der gesetzlichen Grundlagen und Fehlinterpretationen der wirtschaftlichen Tatsachen zur Ungerechtigkeit führen können, weshalb eine präzise rechtliche Analyse notwendig ist.