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Das Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2024 vom 12. November 2024 behandelt den Fall des russischen Staatsangehörigen A.__, der 2016 als Flüchtling in der Schweiz anerkannt wurde, aber 2021 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt bekam und mit einer Wegweisung belegt wurde. Der Beschwerdeführer wurde wegen verschiedener strafbarer Handlungen, inklusive gewerbsmäßigen Betrugs und Diebstahl, verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren bestraft. Des Weiteren wurde eine Landesverweisung für 10 Jahre angeordnet.
A.__ beantragte, die Landesverweisung aufzuheben, und argumentierte, dass die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall verneint habe, sowie dass seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz über den öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung stünden. Er wies auf die Gefahren für sein Leben in seinem Heimatland hin und betonte, dass sein Recht auf Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die rechtlichen Kriterien für die Feststellung eines schweren persönlichen Härtefalls korrekt angewandt hatte. Es wurde bestätigt, dass A.__ zwar in der Schweiz lebt, jedoch nicht gut integriert ist und erhebliche Schulden hat. Zudem war er vor seiner Inhaftierung auf Sozialhilfe angewiesen. Die Vorinstanz erachtete die Risiken für Leib und Leben im Heimatland als nicht ausreichend konkretisiert, um einen Härtefall zu begründen.
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass die hohen öffentlichen Interessen, die sich aus den schweren Straftaten des Beschwerdeführers ergeben, die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwogen. Das Gericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und stellte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer in Rechnung.
Insgesamt wurde die Beschwerde abgewiesen und die Anordnung der Landesverweisung als rechtens erachtet.