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Im Urteil 5D_213/2023 vom 8. November 2024 befasste sich das Schweizerische Bundesgericht mit einem Konflikt über Dienstbarkeiten zwischen A.A. und B.A. (Beschwerdeführer) und C. (Beschwerdegegnerin). Die Streitparteien seien Eigentümer benachbarter Grundstücke, wobei A.A. und B.A. Eigentümer des oberliegenden Grundstücks und C. Eigentümer des darunter liegenden Grundstücks sei. Der Sachverhalt drehte sich um ein im Grundbuch eingetragenes Überbaurecht und eine damit verbundene Nutzung der Terrasse, die gleichzeitig das Dach von C.s Wohnung bildete.
C. hatte ein Metallgeländer an der Terrasse errichtet, welches die Beschwerdeführer als unzulässig und Aussicht einschränkend ansahen, und forderten dessen Entfernung. Das Bezirksgericht gab den Beschwerdeführern teilweise Recht, jedoch hob das Obergericht diesen Entscheid auf und wies die Klage ab.
Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde beim Bundesgericht, das sich mit den folgenden zentralen Punkten beschäftigte:
Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde nicht als zulässig erachtet, da der Streitwert nicht erreicht wurde, und es wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung festgestellt. Unter diesen Bedingungen wurde die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt.
Einschätzung des Überbaurechts: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Metallgeländer die Ausübung des Überbaurechts durch die Beschwerdeführer erheblich erschwere und dass C. dadurch eine dienstbarkeitsrechtliche Verpflichtung nicht erfüllte.
Rechte auf Sicht und Eigentum: Die Vorinstanz wurde dafür kritisiert, dass sie eine zu enge Auslegung des Überbaurechts und der damit verbundenen Verwendung der Terrasse vornahm. Der Dienstbarkeitsvertrag wurde dahingehend ausgelegt, dass auch eine gewisse Aussicht aus der Nutzung der Terrasse resultiert. Die Vorinstanz erteilte dem Antrag der Beschwerdeführer nicht die Aufmerksamkeit, die er verdiente.
Als Ergebnis hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie wurde zur Entschädigung der Beschwerdeführer für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens verpflichtet. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten recht erhielten, während die Beschwerdegegnerin unberechtigt gehandelt hatte.