Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die Parteien, A._ AG und B._ AG, sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen eine Grunddienstbarkeit (Baubeschränkung) zugunsten der A._ AG eingeräumt wurde. Diese Dienstbarkeit, die aus einem Vertrag von 1971 resultiert, beschränkt das Bauen auf eingeschossige Bauten auf dem Grundstück B._ AG. Die B._ AG hatte jedoch die Genehmigung für den Bau eines dreigeschossigen Doppeleinfamilienhauses beantragt, was die A._ AG als Verletzung der Dienstbarkeit ansah und rechtliche Schritte einleitete. Das kantonale Gericht hatte der Beschwerde der A._ AG zunächst stattgegeben, aber das Obergericht hob dieses Urteil auf und entschied zu Gunsten von B._ AG. Daraufhin reichte A.__ AG eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen: Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung der Grunddienstbarkeit, insbesondere was unter einer "eingeschossigen" Baute zu verstehen sei. Es stellte fest, dass die ursprünglichen Vertragsparteien bei der Errichtung der Dienstbarkeit unterschiedliche Beweggründe hatten und dass eine Analyse des Grundbucheintrags notwendig sei.
Auslegung der Dienstbarkeit: Der Grundbucheintrag ergebe eine klare Baubeschränkung auf eingeschossige Bauten. Die Frage, was genau unter „eingeschossig“ zu verstehen sei, musste präzisiert werden. Der Begriff "Geschoss" hat, je nach baurechtlichem Kontext, mehrere Bedeutungen.
Öffentlich-rechtlicher vs. privatrechtlicher Kontext: Das Obergericht hatte fälschlicherweise die geltende öffentliche Bauvorschrift herangezogen, um zu urteilen, dass das geplante Bauvorhaben nur ein Vollgeschoss aufweise. Das Bundesgericht rügte diese Argumentation, da die Auslegung der Dienstbarkeit sich am ursprünglichen Zweck orientieren müsse und die Sicht des herrschenden Grundstücks bewahrt werden sollte.
Optische Wahrnehmung: Die geplante Baute wies aus Sicht der A.__ AG eindeutig mehr als ein Geschoss auf und konnte somit nicht mit der Baubeschränkung konform gehen.
Entscheid: Das Bundesgericht gab der Beschwerde der A._ AG statt, hob das Urteil des Obergerichts auf und verbot der B._ AG die Ausführung des geplanten Bauvorhabens. Außerdem wurden die Gerichtskosten der B._ AG auferlegt und diese musste die A._ AG für die bundesgerichtlichen Kosten entschädigen.
Zusammenfassend hat das Bundesgericht die Interessen des Grundstückseigentümers gewahrt, indem es die Einschränkungen zur Sicherung der Sicht und des landschaftlichen Charakters als rechtlich bindend einordnete.