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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_342/2023 vom 7. November 2024:
Sachverhalt: A.A. und B.A. sind die Eltern von C. (geb. 2001) und D. (geb. 2003). Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D. entzogen hatte, wurde dieser ab Juli 2019 in verschiedene Einrichtungen untergebracht. Die KESB beantragte bei der Einwohnergemeinde U. eine Kostengutsprache, wobei festgehalten wurde, dass die Eltern grundsätzlich für die Kosten der Unterbringung aufkommen müssen. Die Gemeinde verklagte die Eltern auf Rückerstattung der Kosten für die Fremdplatzierung von D. aus den Jahren 2019 bis 2020 in Höhe von CHF 112'192.30. Das Bezirksgericht entschied, dass die Eltern lediglich CHF 75'087.85 zu zahlen haben und stellte fest, dass der gebührende Unterhalt von D. nicht gedeckt sei.
Das Obergericht des Kantons Thurgau reduzierte in einem weiteren Entscheid den von den Eltern zu zahlenden Betrag auf CHF 69'715.10 und stellte erneut fest, dass der Unterhalt von D. nicht vollständig gedeckt ist. Daraufhin reichten die Eltern beim Bundesgericht Beschwerde ein, in der sie die Vollständigkeit ihrer Unterhaltspflicht gegenüber D. bestritten und die Aufhebung des Obergerichtsentscheids beantragten.
Erwägungen: 1. Das Bundesgericht erkennt, dass die Beschwerde auf den Endentscheid einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde abzielt. Die Beschwerde ist zulässig, da alle Fristen eingehalten wurden.
Die Eltern argumentieren, sie hätten ihre Unterhaltspflicht erfüllt, und die Gemeinde hätte keinen Unterhalt bevorschusst, sondern Subventionsleistungen gemäß interkantonalem Recht geleistet. Das Obergericht hingegen hatte die Leistung der Gemeinde als bevorschussten Unterhaltsbeitrag betrachtet.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Finanzierung der Unterbringung unter die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) fällt. Die Kosten der notwendigen Kindesschutzmaßnahmen, einschließlich Fremdplatzierungen, sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen. Geleistete öffentliche Beiträge können jedoch den Unterhaltsanspruch verringern.
Das Gericht stellte die Unanwendbarkeit interkantonalen Rechts (IVSE) in Bezug auf die direkte Beziehung zwischen der Gemeinde und den betroffenen Privatpersonen fest und entschied, dass die Gemeinde keine Unterhaltleistungen im Sinne des ZGB erbracht hat, sondern lediglich einen öffentlicher Beitrag.
Der Entscheid des Obergerichts wurde auf Grundlage der unzulässigen Anwendung des Bundesrechtes aufgehoben, und das Verfahren wurde zur erneuten Beurteilung an das Obergericht zurückverwiesen.
Ergebnis: Die Beschwerde der Eltern wurde teilweise gutgeheißen, die relevanten Teile des Urteils des Obergerichts aufgehoben und das Verfahren an diese zurückverwiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie musste die Sorgeberechtigten für das Verfahren entschädigen.