Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Urteil des Bundesgerichts (1C_286/2023) vom 4. November 2024 befasst sich mit der Beschwerde von mehreren Personen gegen die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Wohngebäude in Meilen, Zürich. Die Baubehörde hatte Swisscom die Erlaubnis erteilt, eine Mobilfunkanlage auf dem Flachdach eines bestehenden Reiheneckhauses zu installieren. Diese Entscheidung wurde zunächst vom Baurekursgericht des Kantons Zürich sowie später vom Verwaltungsgericht teilweise gutgeheißen, wobei es eine Bedingung zur Einreichung neuer Pläne für die Platzierung des Technikschranks innerhalb des Gebäudes einfügte.
Die Beschwerdeführenden argumentieren, dass diese Nebenbestimmung den Grundsatz der Einheit des Bauentscheids verletzt, da sie bedeutende Änderungen im Projekt nach sich ziehen könnte. Sie fordern, dass das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden die erforderlichen Voraussetzungen für die Beschwerde erfüllten und auf diese einging. Es entschied jedoch, dass die Verlegung des Technikschranks ins Innere des Gebäudes einen untergeordneten Mangel darstellt, der durch die Zusatzbestimmung behoben werden kann, da keine nachteiligen Auswirkungen für die Beschwerdeführenden zu erwarten sind.
Das Urteil behandelt weiter die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten im Rahmen des Umweltschutzgesetzes. Die Beschwerdeführenden führten an, dass die Prognosen zur Strahlenbelastung nicht die Reflexionen der Strahlung berücksichtigen würden, was zu Überschreitungen führen könnte. Das Bundesgericht argumentierte, dass diese Reflexionen nicht technisch mit vertretbarem Aufwand in die Prognosen einbezogen werden können und dass die Anforderungen an die Kontrolle der Mobilfunkanlagen durch die vorgegebenen Qualitätssicherungssysteme ausreichende Sicherheit bieten.
Abschließend wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführenden zurück und auferlegte ihnen die Gerichtskosten in Höhe von 4.000 CHF. Es wurde festgestellt, dass keine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zugesprochen werde.