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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_698/2023
Sachverhalt: A._, eine 1956 geborene Frau, war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG gegen Unfallfolgen versichert. Nach einem schweren Unfall im Jahr 2004, bei dem sie verschiedene Verletzungen erlitt, erhielt sie zunächst eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Im Jahr 2011 leitete die Allianz ein Revisionsverfahren ein und stellte die Rentenzahlung per März 2015 ein, wobei sie auf einen Invaliditätsgrad von 0 % verwies. A._ erhob Einspruch und klagte vor dem Sozialversicherungsgericht, das ihre Beschwerde jedoch abwies.
Rechtsstreit: A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Sie forderte, dass die Allianz die seit dem 1. April 2015 eingestellte Rente nebst Zinsen wieder auszurichten habe.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie die Wiedererwägung der Invalidenrente zuließ. Es stellte fest, dass die Allianz im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. November 2007 keine explizite oder implizite Adäquanzprüfung vorgenommen hatte. Dies stellte eine falsche Rechtsanwendung dar und führte zur Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung.
Das Gericht entschied, dass es aus der Rentenzusprache vom November 2007 auf eine implizite Adäquanzprüfung schließen kann und diese nicht zweifelsfrei unrichtig war. Folglich war kein Wiedererwägungsgrund gegeben. Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und stellte fest, dass die Allianz A.__ die Rente weiter zu zahlen habe.
Entscheid: 1. Die Beschwerde von A._ wurde gutgeheissen. 2. Die Gerichtskosten wurden der Allianz auferlegt. 3. Die Allianz muss A._ eine Entschädigung für das Verfahren zahlen. 4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen.
Das Urteil wird in schriftlicher Form den beteiligten Parteien sowie den Behörden zugestellt.