Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_695/2024 vom 20. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_695/2024 vom 20. November 2024

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wurde gemeinsam mit zwei anderen Personen angeklagt, am 19. Mai 2021 gewaltsam in die Wohnung des Beschwerdegegners B._ eingedrungen zu sein. Während des Übergriffs wurde B._ mit einem Hammer verletzt, wobei A._ zugab, den Hammer geführt und damit gedroht zu haben. A.__ bestritt jedoch, die physischen Attacken ausgeführt zu haben.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.__ am 20. Februar 2024 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 38 ½ Monaten, einer Geldstrafe sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren.

Erwägungen: A.__ erhob Beschwerde gegen das Urteil. Er forderte unter anderem die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs, eine psychiatrische Begutachtung sowie die Rückweisung der Sache an das Obergericht.

  1. Aufschiebende Wirkung: Die Beschwerde hatte automatisch aufschiebende Wirkung bezüglich der Landesverweisung, und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde für gegenstandslos erklärt.

  2. Psychiatrische Begutachtung: A.__ rügte die Ablehnung seines Antrags auf psychiatrische Begutachtung. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass keine ernsthaften Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestanden und seine Alkoholisierung bei der Tat nicht als ausschlaggebend zu betrachten sei.

  3. Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass A._ tatsächlich B._ mit dem Hammer geschlagen hatte, gestützt auf glaubwürdige Aussagen von Zeugen und die Untersuchungsergebnisse. A.__ kritisierte die Beweiswürdigung, konnte jedoch keine ausreichenden Gründe darlegen, die die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen lassen würden.

  4. Verurteilungen: A._s Argumente zur versuchten schweren Körperverletzung und Angriff wurden als unbegründet angesehen. Die Vorinstanz stellte fest, dass A._ trotz seiner Alkoholisierung in der Lage war, das Unrecht seiner Taten zu erkennen und entsprechend zu handeln.

  5. Landesverweisung: Die Vorinstanz entschied, dass die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gegeben waren, da A._ wegen schwerer Körperverletzung und Angriffs verurteilt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine konkreten Gefahren für A._ vorliegen, und es keine besonderen Umstände gab, die eine Ausnahme von der Landesverweisung rechtfertigen würden.

Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die vorinstanzlichen Urteile, einschließlich der Verurteilung und der angeordneten Landesverweisung, und entschied, dass die Gerichtskosten von A.__ zu tragen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt.