Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Urteil des Bundesgerichts (6B_64/2024) behandelt die Beschwerde des italienischen Staatsbürgers A.__ gegen eine Landesverweisung, die ihm im Zusammenhang mit mehrfachen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiteren Delikten auferlegt wurde.
Sachverhalt: A.__ wurde bereits vom Bezirksgericht Dietikon wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderer Straftaten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Diese Entscheidung wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich in Berufung bestätigt.
Erwägungen: 1. A.__ legte vor, dass die Vorinstanz seiner Meinung nach die Interessenabwägung fehlerhaft durchgeführt habe. Er erkannte an, dass die Taten als Katalogtaten gelten, die normalerweise eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Dennoch argumentierte er, dass die Vorinstanz falsche Gewichtungen in Bezug auf sein Verschulden und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgenommen habe.
Die Vorinstanz stellte fest, dass A.__ einen schweren persönlichen Härtefall darstellt, gewichtet jedoch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als seine privaten Interessen. Es wurde eine gewisse Rückfallgefahr festgestellt, die die Landesverweisung rechtfertige.
Das Bundesgericht überprüfte die Rechtmäßigkeit der Interessenabwägung und führte aus, dass bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung besteht. A.__ war in schwerwiegender Weise straffällig geworden, und seine Delikte hatten erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Die Argumente des Beschwerdeführers, dass sein Leumund und die Schwere seines Verschuldens nicht ausreichend berücksichtigt wurden, überzeugten das Bundesgericht nicht. Die Vorinstanz hatte die relevanten Faktoren angemessen gewichtet.
In Anbetracht der schweren Kriminalität und der festgestellten Rückfallgefahr sid die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung erheblich. A.__ wurde zudem vorgeworfen, sich trotz seiner Vorgeschichte nicht von weiteren Straftaten abhalten zu lassen.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Landesverweisung rechtmäßig und verhältnismäßig sei. A.__ muss zudem die Gerichtskosten tragen.