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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_782/2024
Sachverhalt: Der Fall betrifft die vier Beschwerdeführer (A._, B._, C._ und D._), die für ihre Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration am 14. Dezember 2019 in Lausanne verurteilt wurden. Sie wurden für schuldig befunden, den öffentlichen Dienst behindert und eine amtliche Handlung verhindert zu haben. Der Bezirksgericht von Lausanne verhängte eine Strafe von 20 Tagessätzen zu 30 Franken sowie eine Geldbuße von 200 Franken, wobei die Strafhaft für den Nicht-Zahlungsfall auf zwei Tage festgelegt wurde.
Das kantonale Berufungsgericht wies die Berufungen der Beschwerdeführer zurück, jedoch wurde ein Teil des Urteils durch das Bundesgericht im Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der neuen Entscheidung vom Juli 2024 wurde die Geldbuße auf 100 Franken reduziert, während die Verurteilung wegen der anderen strafrechtlichen Verletzungen weitgehend bestehen blieb. Die Beschwerdeführer waren nicht die Organisatoren der Demonstration und beriefen sich auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung.
Rechtsfragen: 1. Die Beschwerdeführer argumentierten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Gericht keine Zeugenvernehmungen durchführte, und somit die Beweisaufnahme in Form von schriftlichen Berichten von Polizeibeamten und Transportunternehmen, die sie als nicht verwertbar ansahen, nicht zuließ. 2. Sie kritisierten auch, dass kein weiteres Verfahren zur Einhaltung ihrer Rechte stattfand, da die Zeugen nicht über ihre Rechte informiert wurden, was zu einem Verstöß gegen die Strafprozessordnung führen würde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerden der Beschwerdeführer unbegründet sind. Es stellte fest, dass die erstellten Berichte von den Behörden im Rahmen ihrer Dienstpflichten erstellt wurden und nicht als Zeugenberichte im strafrechtlichen Sinne gelten. Daher war die Beweisaufnahme als ausreichend beurteilt worden und es gab keinen Grund, die Beschwerdeführer zu hören.
Das Gericht wies die Argumentation der Beschwerdeführer zurück, dass die Nichtvernehmung der Beamten zu einer unfairen Verfahrensweise führte. Es wurde festgestellt, dass die beschuldigten Beamten keine persönlichen Interessen an den Aussagen hatten und ihre Berichte keine relevanten Fakten entbehrten.
Das Bundesgericht entschied, dass der Rekurs abgewiesen wird und die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt werden.
Insgesamt gelangte das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Vorinstanz ihre Entscheidungsfreiheit nicht überschritten hatte und die Beschwerdeführer keine relevante Verletzung ihrer rechtlichen Interessen nachweisen konnten.