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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_181/2024 vom 7. November 2024
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._, ein ehemaliger Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, war bis Ende 2021 bei der B._ AG und weiterhin bei der C._ AG berufshaftpflichtversichert. Nach einer Aufforderung zur Herausgabe medizinischer Unterlagen über eine Patientenbehandlung aus dem Jahr 2016 meldete der Beschwerdeführer den Fall bei der B._ AG an. Diese verwies ihn aufgrund der verspäteten Anspruchserhebung an die C._ AG. Diese wiederum forderte den Nachweis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Versicherungsantrages keine Kenntnis von einer bevorstehenden Anspruchsstellung hatte. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine Feststellungsklage gegen die B._ AG ein und kündigte gleichzeitig die Streitverkündung gegenüber der C.__ AG an, um die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages festzustellen.
Das Richteramt trat auf die Streitverkündungsklage nicht ein, was das Obergericht des Kantons Solothurn in seinem Urteil bestätigte.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Ablehnung der Streitverkündungsklage durch die Vorinstanzen rechtens war. Der Beschwerdeführer konnte nicht ausreichend darlegen, inwiefern seine Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage standen. Die Vorinstanz hatte zudem korrekt festgestellt, dass keine Abhängigkeit zwischen den Ansprüchen bestand. Der Beschwerdeführer hatte auch seine Feststellungen und Rechtsrügen nicht hinreichend begründet und vermischte Sachverhalts- und Rechtsrügen, ohne sich konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet waren, und wies die Beschwerde ab, wobei die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Eine Entschädigung für die Beschwerdegegnerinnen wurde abgelehnt, da kein Aufwand entstanden war.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und hob hervor, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt hatte. Die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.