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Das Urteil des Bundesgerichts (1C_452/2022) vom 7. November 2024 behandelt einen Rechtsstreit über die Genehmigung eines Schwimmstegs, der von der Schule I.__ in der Gemeinde Coppet am Genfersee errichtet werden soll.
Sachverhalt: Die Gemeinde Coppet besitzt ein Grundstück im Bereich des Parks des Rocailles, das an den Genfersee grenzt. Die Gemeinde hatte zuvor eine Konzession für die Nutzung des Wassers erhalten, die unter anderem den Badebereich für Schwimmer festlegte. Ab 2019 hatte die Schule I._ den Strand für ihren Unterricht und andere Aktivitäten genutzt und bereits einen schwimmenden Steg installiert. Nach einer öffentlichen Anhörung, die verschiedene Einwände von Anwohnern (darunter die Beschwerdeführer A.A._, B.A._, D.C._, E.C._, G.F._ und H.F.__) hervorrief, erteilte das zuständige Departement (DJES) der Schule die Genehmigung zur Installation eines Schwimmstegs, jedoch mit einer Reduzierung der Länge von 30 auf 23 Meter.
Erwägungen des Bundesgerichts: Die Beschwerdeführer argumentieren unter anderem, dass die Genehmigung gegen Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetze verstoße und bemängeln eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und ein unzureichendes Urteil der Vorinstanz.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Einspruch der Nachbarn zulässig ist, da sie direkt von dem Projekt betroffen sind. Der Vorwurf, das Gericht habe die örtlichen Gegebenheiten und dieartige Beweise unbeachtet gelassen, wurde als nicht zutreffend angesehen, da die Vorinstanz ausreichend Beweise abgewogen habe. Der Gericht berücksichtigte die Einschätzungen von Fachbehörden zum Umwelt- und Naturschutz, die feststellten, dass das Projekt keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die Umwelt habe, da der Bereich bereits stark urbanisiert sei.
Des Weiteren wurde der Graben zwischen den Interessen der Anwohner und dem öffentlichen Interesse an der Errichtung des Stegs als gerechtfertigt eingestuft. Der Steg sei für den Schulbetrieb notwendig und es wurde kein übergeordneter öffentlicher Interessenwiderstand festgestellt.
Die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Koordinationsprinzips bei der Genehmigung wurden ebenfalls als unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die gemeindeinterne Zustimmung zur Änderungen der Nutzung rechtlich zulässig sei, da das Departement die endgültige Genehmigung für die Konzession noch vornehmen müsse.
Urteil: Das Bundesgericht wies den Rekurs der Nachbarn zurück und bestätigte die Genehmigung des Schwimmstegs, da weder ein Verstoß gegen die Naturschutzgesetze noch gegen die rechtlichen Verfahren festgestellt worden war. Den Beschwerdeführern wurden die Verfahrenskosten auferlegt.