Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_635/2023 vom 5. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_635/2023 vom 5. November 2024:

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A.__, eine Klassenassistentin, war seit 2010 bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unfallversichert. Nach einem schweren Unfall 2013, der zu mehreren Verletzungen führte, erhielt sie verschiedene Leistungen von der Versicherung. 2017 wurde ihr eine Invalidenrente mit einem Grad von 38 % und eine Integritätsentschädigung gewährt. Später meldete sie neue Beschwerden (u.a. am Fuß und Knie) und beantragte, diese als Rückfall oder Spätfolge des Unfalls anzuerkennen. Die Zürich wies diese Anträge zurück, was zu mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen führte.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob das kantonale Gericht rechtmäßig entschieden hatte, indem es die Leistungspflicht der Zürich für die neuen Beschwerden verneinte. Es stellte fest, dass die vorinstanzlichen Richter die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt angewendet hatten, insbesondere hinsichtlich des Begriffs der Rückfälle und Spätfolgen. Der Anspruch auf Leistungen sei nicht begründet, solange keine nennenswerte Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nach dem Urteil vom 23. August 2021 vorlag.

Das Gericht analysierte die medizinischen Gutachten und stellte fest, dass die Abweisungen der Schadensmeldungen aufgrund unzureichender kausaler Zusammenhänge zwischen Unfall und den neuen Beschwerden gerechtfertigt seien. Bedeutsame medizinische Beurteilungen stützten die Entscheidung des kantonalen Gerichts, das keinen erkennbaren Widerspruch zu den zuvor getroffenen Entscheidungen finden konnte.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das kantonale Gericht dem Untersuchungsgrundsatz und den Beweislastanforderungen ausreichend Rechnung getragen hatte und daher keine neuen Tatsachen zu erwarten waren, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.

Entscheidung: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die anfallenden Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.