Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_207/2024 vom 14. November 2024

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Das Urteil des Bundesgerichts (2C_207/2024) befasst sich mit einem Tierschutzfall, in dem der Beschwerdeführer A.__ gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vorging. Der Beschwerdeführer war zuvor wegen Tierschutzverstößen mit einem einjährigen Verbot zur Haltung, zum Handel und zur Zucht von Rindern belegt worden. Aufgrund neuer festgestellter Probleme in seinem Betrieb wurde ihm 2022 ein weiteres, zehnjähriges Verbot erteilt, das die Landwirtschaftsdirektion Freiburg später bestätigte.

A._ legte Berufung ein, und das Verwaltungsgericht entschied, das Verbot auf Tiere der Nutztierhaltung zu beschränken. A._ reichte daraufhin einen weiteren Antrag beim Bundesgericht ein und forderte die Aufhebung des Urteils, die Aufhebung des zehnjährigen Verbots oder zumindest eine Reduzierung auf ein Jahr.

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels und stellte fest, dass das Verfahren rechtskonform war. Im Kern ging es um die Frage, ob A.__s Recht auf Gehör verletzt wurde, da das Verwaltungsgericht ihm nicht die neuen Beweismittel — eine zusammenfassende Stellungnahme der Landwirtschaftsdirektion und zwei Berichte der Tierschutzbehörde — vor der Urteilsverkündung zur Verfügung gestellt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass es für die Wahrung des Gehörsrechts unerlässlich ist, dass alle relevanten Dokumente den Parteien zur Verfügung gestellt werden, um ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Diese Verletzung war so schwerwiegend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde.

Zusammengefasst entschied das Bundesgericht, dass das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund eines formellen Verfahrensfehlers ungültig ist und stellte klar, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden muss, sich zu den neuen Beweismitteln zu äußern. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kanton Freiburg auferlegt, da die gravierende Verletzung des Verfahrensrechtes nicht dem Beschwerdeführer anzulasten war.