Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A.A. und B.A. sind Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde U. (Lärmempfindlichkeitsstufe III), während D.C. und E.C. einen landwirtschaftlichen Betrieb führen und mit Glocken behängte Tiere auf angrenzenden Grundstücken weiden lassen. A.A. und B.A. beantragten, dass D.C. und E.C. während der nächtlichen Stunden keine Glocken an ihre Tiere anhängen dürfen, da dies Lärmimmissionen verursacht. Ein Zivilgericht bestätigte teilweise das Verbot, während ein Kantonsgericht später die Klage zurückwies und die Angelegenheit zur Neubewertung an die untere Instanz zurückverwies, ohne die beantragten vorsorglichen Maßnahmen zu genehmigen.
Erwägungen:Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, weil der Schadensverursachung durch Lärm im Hauptverfahren nicht wieder gutgemacht werden kann, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen könnte.
Verletzung verfassungsmäßiger Rechte: Nach Art. 98 BGG können mit der Beschwerde nur Verletzungen verfassungsmäßiger Rechte geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer rügten, dass das Kantonsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, was jedoch nicht zutraf, da die Entscheidungsgründe klar waren.
Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführer behaupteten, das Kantonsgericht habe wesentliche Beweismittel übergangen und ihre eigenen Messwerte nicht ausreichend gewürdigt. Das Gericht entschied jedoch, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweise nicht als glaubhaft angesehen werden konnten, insbesondere weil die genaue Lage der Weiden nicht klar war.
Ablehnung der vorsorglichen Maßnahmen: Das Kantonsgericht entschied, dass trotz eventuell glaubhafter Beweise von Lärmimmissionen, keine Beschränkung auf bestimmte Weiden vorgenommen werden konnte, weil die Abgrenzung unklar war. Das Gericht prüfte nicht weiter, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen vorlagen, da dies überflüssig war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.A. und B.A. ab, da sie die vorgebrachten Argumente nicht ausreichend substantiieren konnten und die vorinstanzliche Entscheidung auf nachvollziehbaren Gründen beruhte. Die Gerichtskosten in Höhe von 4'000 Franken wurden den Beschwerdeführern auferlegt.