Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_623/2024 vom 6. November 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_623/2024 vom 6. November 2024:

Sachverhalt: A.A. und B.A., Eltern von C.A., einem Kind, das 2007 geboren wurde, haben sich scheiden lassen und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Aufgrund von Bedenken hinsichtlich des Wohlergehens von C.A. wurde im Februar 2023 eine Kuratelle eingerichtet, um die notwendigen therapeutischen Maßnahmen zu unterstützen und der Minderjährigen bei der Klärung ihrer geschlechtlichen Identität zu helfen. Im April 2023 wurde C.A. in eine Pflegeeinrichtung gebracht, und ihre Eltern verloren provisorisch das Sorgerecht. Im November 2023 ordnete das Gericht an, dass die Eltern C.A.s Ausweispapiere an die Kuratorin übergeben sollten, um eine Änderung des Geschlechts und des Namens gemäß Art. 30b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) durchführen zu können. Die Eltern verweigerten dies und forderten eine psychiatrische Begutachtung der Minderjährigen.

Das Gericht stellte fest, dass C.A. die erforderlichen Bedingungen für die beantragte Änderung erfüllte, was die Kuratorin und das Gericht bestätigten. Ein daraufhin eingelegter Rekurs der Eltern wurde abgewiesen.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs der Eltern zulässig war, aber unbegründet blieb. Es entschied, dass die Anforderungen an die Überprüfung der Urteilsfähigkeit nach Art. 30b ZGB ausreichend im Gesetz verankert sind und die Rolle des Standesbeamten, die Urteilsfähigkeit des Kindes zu überprüfen, klar definiert ist.

Die Argumentation der Eltern, dass ein psychiatrisches Gutachten zwingend erforderlich sei, wurde zurückgewiesen; das Gericht betonte, dass eine Überprüfung der Urteilsfähigkeit grundsätzlich durch den Standesbeamten erfolgen kann, und es nicht notwendig sei, dass diese immer durch einen Psychiater erfolgt.

Die Ausführungen der Eltern zu möglichen Verletzungen ihrer Grundrechte und der Kinderrechtskonvention wurden ebenfalls abgelehnt, da diese nicht zutreffend und nicht ausreichend begründet waren. Das Bundesgericht argumentierte, dass die Gesetzgebung den Wechsel des Geschlechts im Zivilstand auf Basis von Selbstbestimmung und ohne übermäßige bürokratische Hürden erleichtern wollte, was dem Schutz der Minderjährigen dient.

Letztlich wurde der Rekurs der Eltern abgelehnt, sie mussten die Gerichtskosten tragen.

Urteil: Der Rekurs wird abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 CHF werden den Eltern auferlegt. Die Kuratorin erhält eine Honorierung von 500 CHF.