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Zusammenfassung des Urteils 5A_99/2024 des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2024
Sachverhalt: A._ (Vater, geb. 1993) und C._ (Mutter, geb. 1991) sind die gemeinsamen Sorgeberechtigten ihrer Tochter B._ (geb. 2013), die bei der Mutter lebt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen regelte im Juli 2023 superprovisorisch den persönlichen Verkehr zwischen A._ und B._ und erteilte Weisungen bezüglich der Beistandschaft für das Kind. A._ beantragte bei der KESB, den Beschluss aufzuheben und ein unbegleitetes Besuchsrecht zu erhalten. Die KESB erteilte hingegen nur einen stark eingeschränkten Zugang. Gegen diesen Beschluss legte A.__ Beschwerde ein, die vom Obergericht abgewiesen wurde. Er wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Entscheid eine vorsorgliche Maßnahme im Kindesschutzverfahren betrifft, was einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die betroffene Partei bedeutete. Daher war das Rechtsmittel zulässig.
Verfassungsmäßige Rechte: Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen seiner verfassungsmäßigen Rechte, scheiterte jedoch darin, diese ausreichend zu belegen. Vor allem konnte er nicht nachweisen, dass die KESB seine Belange willkürlich behandelt oder seine Beweisanträge missachtet hätte.
Beweisthemen und Kindeswohl: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Entscheidung der KESB zur Einschränkung des Besuchsrechts im Interesse des Kindeswohl getroffen worden war. A.__ konnte keine neuen relevanten Beweise vorlegen, die seine Aussagen über die Gefährdung widerlegt hätten.
Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde.
Ergebnis: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, und er musste die Gerichtskosten tragen. Ebenso erhielt die KESB keine Entschädigung für das Verfahren, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.