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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_542/2023 vom 8. Oktober 2024:
Sachverhalt: Swisscom (Suisse) SA beantragte am 25. Januar 2022 beim Departement für Raumplanung des Kantons Genf eine Baugenehmigung für eine neue Mobilfunkantenne. Diese sollte auf einem Masten auf dem Balkon der ehemaligen Zollstation Croix-de-Rozon, in der Gemeinde Bardonnex, installiert werden. Während das zuständige Luft- und Strahlenschutzamt die Pläne unter bestimmten Auflagen genehmigte, sprach sich die Gemeinde gegen das Projekt aus, da es der Ästhetik des historischen Gebäudes widerspreche und das Erscheinungsbild des Standorts beeinträchtigen würde. Der Bauantrag wurde am 6. Juli 2022 vom Departement abgelehnt.
Swisscom legte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf ein, welches deze Beschwerde am 30. März 2023 ablehnte. Auch der dann erhobene Rekurs bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Kantons (Entscheid vom 5. September 2023) wurde in Bezug auf die Ästhetik abgelehnt.
Erwägungen des Bundesgerichts: Swisscom rekurrierte an das Bundesgericht, das den Fall prüfte. Das Gericht stellte fest, dass der Bauantrag aus ästhetischen Gründen abgelehnt wurde, und die zuständigen Stellen ein berechtigtes Interesse daran haben, das Erscheinungsbild des historischen Areals zu wahren. Swisscom wies darauf hin, dass die Anforderungen an die Nachweisführung bzgl. des Versorgungsbedarfs für die Mobilfunknetze unverhältnismäßig komplex seien und beschwerte sich über die mangelnde Zusammenarbeit der Behörden bei der Suche nach alternativen Standorten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beweislast hinsichtlich einer tatsächlichen Versorgungslücke beim Betreiber liege und dass insoweit nicht ausreichende Nachweise erbracht wurden. Die vorgelegten Deckungskarten wiesen Mängel auf und waren nicht offiziell beglaubigt, was ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigte.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Ästhetikanforderung im Kanton Genf nicht gegen das übergeordnete Interesse an einer guten Mobilfunkversorgung verstoße, solange nicht nachgewiesen werde, dass die geplante Installation notwendig sei. Die Sichtbarkeit und der visuelle Einfluss der Antenne würden die historische und ästhetische Integrität des Gebäudes beeinträchtigen, was durch die vorherigen Urteile klar begründet war. Das Bundesgericht wies schließlich den Rekurs von Swisscom ab, bestätigte die Kostenübernahme von 3.000 Franken und kommunizierte das Urteil an alle betreffenden Parteien.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bekräftigte die Bedeutung der Ästhetik in der Bauplanung, insbesondere in historischen Kontexten, und stellte klar, dass ohne ausreichenden Nachweis eines Versorgungsbedarfs (hier: Mobilfunkabdeckung) die Ablehnung eines Bauantrags legitim ist.