Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A._ wurde vom Genfer Ministerium für öffentliche Sicherheit wegen Anstiftung zur Prostitution und aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfolgt. Nach seiner Festnahme am 8. Juli 2024 wurden seine Mobiltelefone und ein externes Speichermedium beschlagnahmt. Daraufhin ordnete das Ministerium eine Durchsuchung und Beschlagnahme der Daten an. A._ legte dagegen Widerspruch ein, welcher von der zuständigen Gerichtskammer als unzulässig erklärt wurde. Er beantragte zusätzlich die Versiegelung der Geräte und des externen Speichermediums, was zunächst akzeptiert wurde. Später beantragte das Ministerium die Aufhebung der Versiegelung, die vom zuständigen Gericht genehmigt wurde.
A.__ erhob daraufhin zwei Beschwerden an das Bundesgericht: eine gegen die Entscheidung der Kammer und eine gegen die Aufhebung der Versiegelung durch das Gericht der Zwangsmaßnahmen. Beide Beschwerden wurden zusammen behandelt, da sie dieselben Tatsachen betrafen und ähnliche rechtliche Fragen aufwarfen.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit der Beschwerden: Das Bundesgericht stellte fest, dass beide Beschwerden die gleichen Sachverhalte thematisieren und für eine effektive rechtliche Prüfung zusammengelegt werden können.
Recht auf Gehör: Es wurde ein Verfahrensfehler festgestellt, da die Vorinstanzen die relevanten Argumente von A.__ bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und der Relevanz der beschlagnahmten Daten nicht behandelt hatten. Dies wurde als Verstoß gegen das Recht auf Gehör gewertet.
Rücksendung an das untergeordnete Gericht: Das Bundesgericht annullierte die Entscheidung des Zwangsgerichts und wies die Sache zur erneuten Prüfung zurück, da das Gericht die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Durchsuchung nicht ausreichend berücksichtigt hatte.
Aufrechterhaltung der Versiegelung: Die Beschlagnahme der Mobiltelefone und des externen Speichermediums bleibt bis zur erneuten Entscheidung des Zwangsgerichts bestehen.
Gerichtskosten und Entschädigung: Das Bundesgericht entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden und erkannte A.__ eine Entschädigung in Höhe von 3.500 CHF zu, die von der Republik und dem Kanton Genf zu zahlen ist.
Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde im Umfang der Aufhebung der Versiegelung teilweise statt und wies die Untere Instanz an, die Procedere betreffend die relevanten Einwände des Beschwerdeführers zu prüfen, während die Versiegelung der beschlagnahmten Beweismittel aufrechterhalten wurde.