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Zusammenfassung des Urteils 5A_389/2023 des Bundesgerichts vom 6. November 2024
Sachverhalt: A.A. (Geb. 1965) und B.A. (Geb. 1958) haben 1999 geheiratet und einen gemeinsamen Sohn, der mittlerweile volljährig ist. Das Paar lebt seit dem 1. September 2017 getrennt. Zuvor wurden die Lebensbedingungen durch eine Entscheidung zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft geregelt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellte das Zivilgericht fest, dass B.A. bis zum 30. April 2023 eine monatliche Unterhaltszahlung von 1.000 CHF und danach von 800 CHF bis zur Erreichung des Rentenalters von A.A. zahlen soll. A.A. legte gegen diese Entscheidung Berufung ein mit dem Ziel, eine höhere Unterhaltszahlung zu erhalten.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob der Ehe eine wesentliche prägende Wirkung auf das Leben der Ehefrau zugeschrieben werden kann, die eine höhere Unterhaltszahlung rechtfertigen würde. Das Kantonsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass A.A. nicht nachweisen konnte, dass sie durch die Ehe auf ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit verzichtet hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Sichtweise und stellte fest, dass A.A. nicht ausreichend belegt hatte, dass ihre finanzielle Situation durch die Ehe negativ beeinflusst wurde.
Das Bundesgericht entschied, dass der Aspekt des „lebensprägenden“ Charakters der Ehe entscheidend sei, um Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung zu begründen. Da A.A. nicht überzeugend demonstriert hatte, dass ihre Lebenssituation unmittelbar durch die Ehe beeinträchtigt war, wurde ihr Antrag auf höhere Unterhaltszahlungen abgelehnt.
Ergebnis: Der Rekurs von A.A. gegen die Entscheidung des Kantonsgerichts wurde als unbegründet abgewiesen. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um juristische Hilfe wurden ebenfalls abgelehnt, da die Aussichten auf Erfolg als gering eingeschätzt wurden. Der Gerichtskosten wurden in Höhe von 3.000 CHF A.A. auferlegt.