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Sachverhalt: Das Kantonsgericht Zug stellte am 26. September 2023 die definitive Nachlassstundung der C._ AG nicht in Aussicht und eröffnete den Konkurs. Eine daraufhin eingereichte Beschwerde der C._ AG wurde vom Obergericht am 5. Dezember 2023 abgewiesen. Das Konkursamt Zug erstellte zwischen September 2023 und Februar 2024 ein Inventar und stellte fest, dass es 44 Grundstücke in Deutschland sowie Barmittel von ca. Fr. 50'000.-- in die Konkursmasse einzubringen gab. Am 15. Februar 2024 wurde die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven veröffentlicht, es wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 200'000.-- verlangt, um die Kosten zu decken, was von den Gläubigern A._ AG und B._ AG angefochten wurde.
Das Obergericht setzte den Kostenvorschuss am 4. Juni 2024 auf Fr. 100'000.-- fest, unter Vorbehalt für künftige, zusätzliche Kosten. Darauf erhoben die Gläubigerinnen am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht und verlangten einen niedrigeren Kostenvorschuss.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Der Kostenvorschuss wurde als anfechtbare Verfügung qualifiziert, und die Beschwerde in Zivilsachen war zulässig.
Begründungspflicht: Die Beschwerdeführerinnen müssen ihre Argumente in der Beschwerde selbst darlegen und dürfen nicht nur auf andere Schriftstücke verweisen. Ihre Einwände gegen die Darlegung der Anwaltskosten wurden nicht rechtzeitig in das Verfahren eingebracht.
Ermessensausübung des Obergerichts: Das Obergericht setzte den Kostenvorschuss auf Fr. 100'000.--, basierend auf den ermittelten Kosten, ohne die Verwertungskosten belasteter Grundstücke in die Bewertung einfließen zu lassen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anwaltskosten unterschiedlich zu bewerten sind, abhängig davon, ob sie allgemeine Konkurskosten oder Verwertungskosten darstellen.
Kostentragung und Pfandrechte: Die Kosten für die Verwertung von mit Pfandrechten belasteten Grundstücken dürften nicht als Kosten der Konkursmasse angesehen werden. Diese Kosten müssen vorab durch die Erlöse aus der Verwertung gedeckt werden.
Fristsetzung für Kostenvorschuss: Das Obergericht muss allen Gläubigern die Gelegenheit geben, sich zur neuen Vorschussforderung zu äußern, da die Anhängigkeit bzw. der Ausgang des Verfahrens für alle Gläubiger von Interesse ist.
Urteilsanpassungen: Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts in Bezug auf die Festsetzung des Kostenvorschusses auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheißen und die Kosten für den Prozess nicht zu erheben sind. Der Kanton Zug soll den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung zahlen.
Ergebnis: