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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_321/2024 vom 4. November 2024
Sachverhalt: A.__ GmbH ist seit Oktober 2013 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Am 16. Dezember 2020 stellte die Steuerbehörde des Kantons Tessin fest, dass das Unternehmen ab dem Steuerjahr 2018 im Tessin unbeschränkt steuerpflichtig sei, da die betriebliche Leitung im Tessin und nicht am Firmensitz in Graubünden stattfand. Diese Entscheidung wurde sowohl in der Beschwerde als auch in nachfolgenden Verfahren aufrechterhalten.
A.__ GmbH legte am 4. Juni 2024 beim Bundesgericht Beschwerde ein und forderte, das Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts zu revidieren. Die Tessiner Steuerbehörde forderte die Bestätigung des Urteils, während die Graubündner Steuerbehörde beantragte, dass das Gericht die Entscheidungen bezüglich der Jahre 2018 bis 2023 aufhebt, da die unbeschränkte Steuerpflicht im Tessin nicht wirksam wäre.
Erwägungen des Gerichts: 1. Der Bundesgerichtshof betrachtet die Beschwerden als zulässig und prüft die Argumente hinsichtlich der doppelten Besteuerung zwischen den Kantonen. 2. Es gilt das Verbot der doppelten Besteuerung gemäß Artikel 127 der Bundesverfassung. Eine doppelte Besteuerung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von mehreren Kantonen für dasselbe Einkommen zur Kasse gebeten wird. 3. Der Gerichtshof bestätigte das unbeschränkte Steuerrecht im Tessin für die Jahre 2018 bis 2020, beruft sich dabei auf frühe Entschlüsse der kantonalen Steuerbehörden, die eine effektive Unternehmensleitung im Tessin (über B._, Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH) feststellten. 4. Für die Jahre 2021 bis 2023 konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass A._ GmbH weiterhin im Tessin unbeschränkt steuerpflichtig war, da die Vorinstanz keine ausreichenden Beweise für die Effektivität der Leitung während dieser Zeit vorgelegt hatte. 5. Folglich wurde entschieden, dass das Taxierungsrecht der Tessiner Steuerbehörde für die Jahre 2018 bis 2020 gültig bleibt, während die Bescheide des Kantons Graubünden für dieselben Jahre aufgehoben werden müssen. 6. Das Verfahren wird zur neuen Bestimmung hinsichtlich der Kosten an das Tessiner Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Entscheid: - Das Bundesgericht bestätigte die unbeschränkte Steuerpflicht von A.__ GmbH im Tessin nur für die Jahre 2018 bis 2020. - Die Graubündner Steuerentscheidungen für diese Jahre wurden annulliert. - Das Gericht wies die Kosten gleichmäßig den beteiligten Kantonen und der Beschwerdeführerin zu.
Das Urteil betont die Bedeutung der effektiven Unternehmungsführung für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes und berührt wesentliche Punkte des interkantonalen Steuerrechts in der Schweiz.