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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wurde ursprünglich vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht verzichtete auf eine Landesverweisung und sprach dem Opfer, B._, Schadenersatz und Genugtuung zu. Nach Berufung sowohl des Beschwerdeführers als auch der Staatsanwaltschaft und B.__ erhöhte das Obergericht des Kantons Solothurn die Freiheitsstrafe auf 7,5 Jahre und ordnete zusätzlich eine zehnjährige Landesverweisung an.
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer rügte die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung als willkürlich. Er argumentierte, er habe in Notwehr gehandelt und die Aussagen der Zeugen seien inkonsistent. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt habe. Die Beweisführung war für das Bundesgericht verbindlich.
Der Beschwerdeführer bestritt auch den direkten Tötungsvorsatz und argumentierte dafür, es handele sich um einen versuchten Totschlag unter heftiger Gemütsbewegung. Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Notwehrhandlung nicht vorlag, da der Beschwerdeführer einen bewaffneten Rückkehr aus dem Baucontainer unternahm und kein Angriff im Gange war.
In Bezug auf die rechtliche Beurteilung seiner Tat kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Vorinstanz A.__ zu Recht der versuchten Tötung schuldig sprach. Zudem wurde die Landesverweisung in Zweifel gezogen, da der Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz in einem schweren persönlichen Härtefall war, insbesondere aufgrund der familiären Bindungen zu seinem schwerstbehinderten Sohn.
Das Bundesgericht hob die Entscheidung über die Landesverweisung teilweise auf und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Rückfallrisiko besteht, das die Landesverweisung rechtfertigen würde.
Abschließend stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde teilweise gutgeheißen wurde und der Kanton Solothurn zur Entschädigung des Beschwerdeführers verpflichtet ist.
Ergebnis: Die Landesverweisung wurde angefochten und die Entscheidung teilweise aufgehoben. Der Fall wird zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgegeben.