Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Der Rechtsanwalt A._, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand für die Angehörigen der Mordopfer B.B._ tätig war, hatte im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Angeklagten F._ einen Antrag auf Erhöhung seiner Honorare gestellt. Im Urteil der zuständigen Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde A._ für seine Tätigkeit eine Gesamtsumme von 36.000 CHF (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zugesprochen. A.__ war jedoch mit dieser Höhe unzufrieden und reichte einen Rekurs ein, in dem er eine Erhöhung auf 59.000 CHF forderte, da er glaubte, dass seine beanspruchte Vergütung die tatsächlichen Aufwendungen nicht widerspiegelte.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs von A.__ gegen die Entscheidung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts wurde als zulässig erachtet.
Stellungnahmen zur Höhe des Honorars: A.__ beklagte sich, dass sein Honorar um etwa 40% reduziert wurde. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die zuständige Behörde bei der Festlegung des Honorars einen breiten Ermessensspielraum hat und nur bei offensichtlichem Missbrauch oder Überschreitung dieses Ermessens eingreifen kann. Eine solche Überprüfung ergab, dass die vorangegangene Behörde ihre Entscheidung angemessen begründet und den Ermessensspielraum nicht überschritten hatte.
Recht auf Gehör: A._ argumentierte, dass sein rechtliches Gehör verletzt wurde, da die Berufungskammer einige seiner Vorwürfe nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Das Gericht wies dieses Argument zurück, da A._ nicht konkret darlegen konnte, welche spezifischen Punkte nicht behandelt wurden.
Indemnitätseinschränkungen: Mehrere Aufwendungen, die A.__ in Rechnung stellte, wurden nicht berücksichtigt, da sie nicht unmittelbar mit dem Strafverfahren zusammenhingen. Dies betraf zum Beispiel die Korrespondenz mit den Behörden zur Nachlassverwaltung der Opfer und die Prüfung von Akten, die nicht direkt für das Verfahren relevant waren.
Anpassung der Zeitaufwendungen: Das Gericht stellte fest, dass die Höhe der für verschiedene Tätigkeiten (z.B. Vorbereitungen, Teilnahme an Anhörungen und Schriftsätzen) abgerechneten Stunden als unangemessen erachtet wurde. Die vorangegangene Behörde reduzierte somit die angesetzten Zeiten, und das Bundesgericht sah dies als rechtmäßig an.
Fazit: Nach eingehender Prüfung der vorgetragenen Argumente kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die erstinstanzliche Behörde nicht im Rahmen ihres Ermessens überschritten hatte und alle relevanten Punkte ausreichend behandelt wurden.
Das Bundesgericht entschied, den Rekurs von A.__ abzulehnen und die Kosten des Verfahrens ihm aufzuerlegen.