Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Der Fall betrifft A._, der beschuldigt wird, am 20. September 2016 seine Untermieterin B._ vorsätzlich getötet zu haben. Während einer Auseinandersetzung hat er sie gewürgt, bis sie das Bewusstsein verlor und schließlich starb. Nach dem Tod hat er ihre Leiche misshandelt und sie in einer entwürdigenden Weise behandelt. A.__ wurde zunächst wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens zu 13½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte die Strafe in einer späteren Entscheidung auf 13 Jahre und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Maßnahme an.
A.__ hat gegen diese Urteile Berufung eingelegt und die Vorwürfe bestritten. Er argumentiert, dass seine Handlung aus einer entschuldbaren Gemütsbewegung heraus erfolgte und fordert eine Strafmilderung sowie die Anerkennung der Überhaft.
Erwägungen:
Das Bundesgericht befasste sich mit mehreren zentralen Aspekten dieses Falls. Zunächst bestätigte es den Schuldspruch hinsichtlich der vorsätzlichen Tötung und wies A.__s Argumente zurück, dass die Vorinstanzen ihn zu Unrecht nicht des Totschlags schuldig gesprochen hätten. Es stellte fest, dass sein Verhalten durch Eventualvorsatz geprägt war, was bedeutet, dass er den Tod B.__s in Kauf genommen hatte.
Das Gericht erkannte, dass es in der Tat eine heftige Gemütsbewegung gab, die jedoch nicht als entschuldbar eingestuft wurde, da A.__ die Kontrolle über seine Handlung verloren hatte. Das Verhalten nach dem Tod, insbesondere die Missachtung der Würde des Opfers, wurde als Hinweis auf eine dominierende Wut und nicht nur als Reaktion auf eine vorangegangene Provokation gedeutet.
Zusätzlich wurde das Beschleunigungsgebot geprüft, da A.__ eine überlange Verfahrensdauer von nahezu acht Jahren beanstandete. Das Gericht stellte fest, dass es keine gravierenden Verzögerungen gab, die das Verfahren gestört hätten. Dennoch berücksichtigte es die lange Verfahrensdauer in der Strafzumessung und reduzierte die Strafe von 14 auf 13 Jahre.
Des Weiteren wurde A.__s Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheißen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Rechtsvertreterin A.__s wurde eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.
Urteil:
Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, und das Gericht bestätigte die Strafe von 13 Jahren. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt, und die Verfahrenskosten wurden nicht erhoben.