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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_269/2024 vom 14. November 2024:
Sachverhalt: Der Nigerianer A._, der 2014 in Italien Asyl beantragte und 2016 in die Schweiz einreiste, wurde mehrfach wegen Drogenkriminalität verurteilt, unter anderem wegen des Verkaufs von Kokain. Er erhielt 2018 einen Ausweisungsbescheid aus der Schweiz aufgrund seiner kriminellen Aktivitäten und einer bestehenden Einreisesperre. 2022 beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung zur Eheschließung mit seiner Verlobten B._, einer Schweizerin. Der Kanton Vaud lehnte jedoch die Erteilung der Bewilligung ab und ordnete seinen sofortigen Rückkehr an, was A.__ gerichtlich anfocht.
Erwägungen: Das Bundesgericht erklärte den Rechtsweg für zulässig, da A.__ einen vermeintlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machte. Es stellte fest, dass das Recht auf Heiratsfreiheit durch Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 14 der Schweizer Verfassung geschützt ist. Jedoch dürfen ausländische Staatsangehörige, deren Aufenthalt illegal ist oder die gegen öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen haben, nicht ohne Weiteres eine Bewilligung erhalten.
Das Gericht stellte fest, dass A._s wiederholte Drogenvergehen und der Aufenthalt in der Schweiz trotz des Einreiseverbots eine ernsthafte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten. Es entschied, dass der Grund für die Ablehnung der Eheaufenthaltsbewilligung gerechtfertigt sei, da nicht erkennbar war, dass A._ nach der Eheschließung ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Der Bundesgerichtshof betonte ferner, dass die Abwehr der Einreise faktisch nicht gegen das Recht auf Ehe verstößt, da A.__ in seinem Heimatland oder anderswo die Ehe eingehen könne.
Schlussfolgerung: Der Rekurs von A.__ wurde abgewiesen, und er musste die Gerichtskosten tragen. Das Urteil stellt klar, dass die schweizerischen Behörden das Recht auf Ehe nicht undifferenziert einschränken können, jedoch dies unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und der individuellen Legitimität eines Aufenthalts gewährt werden muss.