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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_267/2024
Sachverhalt: A.A. und B.A. sind Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde Marsens, das außerhalb der BaZone liegt. Sie beantragten im Mai 2022 eine Baugenehmigung zur Regelung bestehender Bauten. Die zuständige kantonale Behörde, die Direktion für territoriale Entwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (DIME), und die Gemeinde Marsens lehnten den Antrag im Juni 2023 ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der folgende Rekurs gegen diese Entscheidungen wurde von der II. Verwaltungsgerichtshof des Kantons Freiburg am 18. März 2024 abgewiesen.
Rechtsmittel: A.A. und B.A. erhebt daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde und rügen die unzureichende Zusammensetzung der vorherigen Instanz, da die Entscheidung nur von einem Einzelrichter getroffen wurde. Sie beantragen die Ungültigkeit des Urteils und eine Rückverweisung an die kantonale Instanz.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Bundgericht stellt fest, dass der Rekurs zulässig ist, da die Voraussetzungen für eine Behandlung gegeben sind.
Entscheid: Das Bundesgericht erklärt, dass die Beschwerden der Beschwerdeführer gerechtfertigt sind. Es annulliert das angefochtene Urteil des Kantons und fordert eine neue Entscheidung in richtiger Zusammensetzung der Instanz.
Zusätzlich werden den Beschwerdeführern Kosten in Höhe von 2.000 CHF zugesprochen, zu Lasten des Kantons Freiburg, während keine Gerichtskosten erhoben werden.
Schlussfolgerung: Das Urteil stärkt das Recht auf eine ordnungsgemäße gerichtliche Überprüfung und bekräftigt die Bedeutung einer fehlerfreien Zusammensetzung der entscheidenden Instanz in verwaltungsrechtlichen Verfahren.