Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_185/2024 vom 4. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_185/2024 und 9C_188/2024 vom 4. November 2024 Sachverhalt:

Die Flughafen Zürich AG war seit 1995 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen. Im Jahr 2016 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Mehrwertsteuer-Kontrolle durch, die zu einer Nachbelastung von über 19 Millionen Franken führte, weil bestimmte Gebühren nicht versteuert worden waren. Die ESTV argumentierte, diese Gebühren seien nicht für hoheitliche Leistungen, während der Flughafen Zürich der Ansicht war, es handle sich um solche. Nach mehreren Einsprüchen und Entscheidungen wurde das Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2024 tätig, welches im Wesentlichen die Beschwerde des Flughafens hinsichtlich bestimmter Gebühren (BRTS, CUTE, EVA) und die Verjährung von Forderungen abwies, die entsprechenden Entscheidungen jedoch teilweise zurückverwies.

Erwägungen:
  1. Verfahrensvereinheitlichung: Die Verfahren wurden vereinigt, da sie sich auf dasselbe Thema beziehen und die gleichen Parteien betreffen.

  2. Rechtsnatur der Gebühren: Es war strittig, ob die Handling Agents oder die Fluggesellschaften die Leistungsempfänger für die fraglichen Gebühren (BRTS, CUTE, EVA, GSA) waren. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Handling Agents die zentralen Infrastrukturen tatsächlich benutzten, weshalb sie als die Leistungsempfänger und damit als Schuldner der Mehrwertsteuer zu qualifizieren sind.

  3. Beurteilung der ESTV-Beschwerde: Das Gericht wies die Argumente der ESTV zurück, die darin bestanden, dass nur die Fluggesellschaften die Leistungsempfänger seien. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Handling Agents aufgrund der vertraglichen Regelungen die Infrastruktur in Anspruch nahmen und als Leistungsempfänger auftreten mussten.

  4. GSA-Gebühren: In Bezug auf die GSA-Gebühren wurde argumentiert, dass der Flughafen lediglich das Recht zur Nutzung dieser Anlagen an die Fluggesellschaften eingeräumt habe. Das Gericht hielt jedoch fest, dass auch in diesem Fall die Handling Agents als Gebührenschuldner zu betrachten sind, da sie die Anlagen tatsächlich benutzten.

Urteil:
  1. Gutheißung der ESTV-Beschwerde: Die Gerichtskosten und die nachträglichen Mehrwertsteuerschulden wurden dem Flughafen Zürich auferlegt, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Steuerperiode 2014 für bestimmte Gebühren wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid der ESTV bestätigt.

  2. Abweisung der Flughafen-Beschwerde: Die Beschwerde des Flughafens Zürich in Bezug auf die GSA-Gebühren wurde abgewiesen.

  3. Kostenregelung: Die Gerichtskosten wurden dem Flughafen Zürich auferlegt, und die Sache wurde zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass aufgrund vertraglicher und tatsächlicher Nutzungsrechte die Handling Agents als die tatsächlichen Leistungsempfänger und damit als mehrwertsteuerliche Schuldner qualifiziert wurden.