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A._, ein 1997 geborener algerischer Staatsangehöriger, stellte am 29. September 2023 einen Asylantrag in der Schweiz. Am 23. Januar 2024 entschied das Staatssekretariat für Migration (SEM), nicht auf den Antrag einzugehen, und ordnete seinen Rücktransport nach Deutschland an, da Deutschland für die Asylbearbeitung zuständig war. A._ verließ am 26. Januar 2024 das Asylzentrum in Boudry, kehrte aber am 7. Februar 2024 freiwillig zurück.
Am 16. Februar 2024 ordnete die Bevölkerung des Kantons Waadt seine administrative Haft an, nachdem Deutschland die Rücknahme bestätigt hatte. A.__ erklärte in einer schriftlichen Erklärung am 22. Februar, bereit zu sein, nach Algerien zurückzukehren, und bat um eine schnelle Ausreise.
Das Tribunal des mesures de contrainte lehnte am 25. Februar 2024 A._s Beschwerde gegen die Haft ab, da Anzeichen dafür sprachen, dass er sich dem Rücktransport entziehen wollte. Das kantonale Obergericht hob am 8. März 2024 diese Entscheidung auf und ordnete seine sofortige Freilassung an. Das Gericht argumentierte, dass es keinen ausreichenden Beweis für einen Fluchtwillen gab und A._ wieder im Asylzentrum war, ohne dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war.
Erwägungen des BundesgerichtsDas Staatssekretariat für Migration erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Es hielt die Freilassung für unzulässig und argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Haft gemäß Art. 76a des Ausländergesetzes erfüllt seien.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Haft aufgrund der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit nur unter strengen Voraussetzungen und nach individueller Prüfung zulässig sei. Es bekräftigte, dass ein Risiko der Flucht nicht zwingend einen Kausalzusammenhang zwischen dem Wissen um die Asylentscheidung und dem Verlassen des Zentrums erfordere. Es sei jedoch wichtig, das Gesamtverhalten und die Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall konnte A.__, der an psychischen Problemen litt, nicht eindeutig als fluchtgefährdet angesehen werden. Die Tatsache, dass er freiwillig ins Zentrum zurückkehrte und nie öffentlich erklärte, nicht zurückkehren zu wollen, sprach gegen einen Fluchtwillen. Zudem war unklar, ob er über die ablehnende Asylentscheidung informiert war, als er das Zentrum verließ.
ErgebnisDas Bundesgericht entschied, dass die Bedingungen für eine administrative Haft nicht erfüllt waren. Der Beschluss des kantonalen Gerichts, A._ freizulassen, wurde bestätigt. Der Rekurs des SEM wurde abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben, während A._ Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 3.000 CHF für die Anwaltskosten hatte.