Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichts:
Sachverhalt: A._ war bis zum 31. März 2022 beim Bundesamt für Justiz (BJ) tätig. Sie erhielt ein Jahresgehalt sowie eine Zulage für das Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit (VAZ). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen forderte sie eine Abgangsentschädigung. Das BJ zahlte zunächst eine Entschädigung, berücksichtigte jedoch die VAZ-Zulage nicht. A._ forderte daraufhin die Berücksichtigung der VAZ-Zulage sowie weiterer entgangener Leistungen. Das BJ wies diese Forderung zurück, was A._ veranlasste, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Dieses entschied zugunsten von A._ und verpflichtete das BJ zur Zahlung eines weiteren Betrags.
Erwägungen: 1. Die Beschwerde des BJ wurde als zulässig erachtet, da die Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, da sie Auswirkungen auf alle Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Bundespersonalgesetzes hat. 2. Das BJ argumentierte, dass die VAZ-Zulage nicht Bestandteil der Abgangsentschädigung sei, da sie nicht im Anhang 2 der Bundespersonalverordnung aufgeführt sei. 3. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Berechnung der Abgangsentschädigung sich nach den im Anhang 2 der Bundespersonalverordnung genannten Komponenten richten muss, und die VAZ-Zulage dort nicht erwähnt ist. 4. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde für fehlerhaft erklärt, da die VAZ-Zulage nicht unter die versicherbaren Lohnbestandteile fällt. 5. Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigte die Entscheidung des BJ, die VAZ-Zulage bei der Berechnung der Abgangsentschädigung nicht zu berücksichtigen.
Dies führte dazu, dass das Bundesgericht die Beschwerde des BJ gutheißt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufhebt und die ursprüngliche Verfügung des BJ bestätigt. Die Kosten wurden A.__ auferlegt.