Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_98/2024 vom 11. November 2024

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Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 11. November 2024 über die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags zugunsten der Beschwerdeführerin A._ entschieden. A._ hatte einen Lebensversicherungsvertrag bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG abgeschlossen, der eine Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit beinhaltete. Nachdem sie wegen einer Depression und Burnout mit Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) begonnen hatte, kündigte die Allianz den Vertrag aufgrund einer angeblichen Verletzung der Anzeigepflicht.

A._ klagte daraufhin gegen die Kündigung, forderte ihre Rückkehr in die Versicherung und die Auszahlung der vertraglichen Leistungen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage jedoch ab, was A._ dazu veranlasste, Beschwerde beim Bundesgericht einzulegen.

Der zentrale Streitpunkt war, ob A._ beim Abschluss des Vertrages ihrer Anzeigepflicht genügt hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Kündigung zu Unrecht als rechtens erachtet hatte, da A._ beim Antragsformular in Bezug auf ihre psychischen Beeinträchtigungen nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet hatte. Der Versicherungsantrag war im Jahr 2014 unterzeichnet worden, und es konnte nicht nachgewiesen werden, dass A.__ zu diesem Zeitpunkt an einer „gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge Krankheit“ gelitten hatte, da es an entsprechenden Behandlungen oder medizinischen Berichten vor diesem Zeitpunkt fehlte.

Das Gericht hob das Urteil des kantonalen Socialversicherungsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheid zurück. Die Gerichtskosten wurden der Allianz auferlegt, und sie musste A.__ eine Parteientschädigung zahlen. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der individuellen Auslegung von Gesundheitsfragen im Rahmen des Versicherungsrechts und die Notwendigkeit des Nachweises einer tatsächlichen Verletzung der Anzeigepflicht.