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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_158/2024 vom 5. November 2024
Sachverhalt: Die A._ AG (vormals B._ AG) war Mieterin einer Hotel-Liegenschaft, die sie von der C.__ AG ab September 2013 bis Ende Februar 2021 gemietet hatte. Aufgrund von Zahlungsverzug kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis im November 2020 außerordentlich. Die Mieterin machte in einer Klage vor dem Handelsgericht Zürich einen Anspruch auf Mietzinsreduktion aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie Entschädigungsansprüche für Mieterausbauten und Inventar geltend. Das Handelsgericht wies die Klage am 7. Februar 2024 ab, weil es weder eine Verpflichtung zur Mietzinsherabsetzung noch einen Schadenersatzanspruch sah.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Mieterin und stellte fest, dass die Vorinstanz die Kündigung für rechtmäßig hielt. Die Mieterin habe ab April 2020 die Mietzinszahlungen eingestellt, und die staatlichen Stundungen seien nicht auf die nachfolgenden Forderungen übertragbar gewesen. Zudem gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass eine gravierende Äquivalenzstörung aufgrund der Pandemie nicht nachgewiesen werden konnte, da es sich um ein unternehmerisches Risiko handelte, das die Mieterin selbst zu tragen hatte.
Die Vorinstanz stellte auch fest, dass die Mietklauseln, die den Übergang von Mieterausbauten und Inventar ohne Entschädigung vorsehen, auch bei einer vorzeitigen Kündigung Anwendung fanden. Schliesslich wurde die Rüge der Mieterin auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen, da sie nicht nachweisen konnte, dass die unterlassene Zustellung eines Dokuments für den Verfahrensausgang relevant war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mieterin ab und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Mieterin muss die Gerichtskosten sowie die Entschädigung für die Beschwerdegegnerin tragen.