Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_43/2024 vom 7. November 2024:
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._, geboren 1966 und zuletzt als Verkäuferin tätig, hatte bereits 2013 einen Rentenanspruch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), der abgelehnt wurde. Im August 2018 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach einer Rückenoperation. Nach verschiedenen Untersuchungen erstellte die medexperts AG im Juli 2022 ein interdisziplinäres Gutachten, das A._ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin, jedoch 40% Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte. Die IV-Stelle lehnte den Rentenanspruch aufgrund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 35% ab, was die Vorinstanz bestätigte.
Erwägungen: 1. Rechtsgrundlage und Verfahren: Das Bundesgericht prüft Rechtsfragen sowie das Vorliegen relevanter Sachverhalte. Bei Änderungen der Rechtslage, die nach der Anmeldung zum Rentenbezug (2018) in Kraft traten, gelten die alten Regelungen bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze für laufende Ansprüche.
Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeit: Die Vorinstanz hat das ärztliche Gutachten zur Beurteilung der Invalidität korrekt gewürdigt. Die Beschwerdeführerin wurde als in einer angepassten Tätigkeit zu 40% arbeitsunfähig eingestuft. Das Bundesgericht bestätigte die Beweiskraft des Gutachtens, das auf umfassenden medizinischen Abklärungen basierte.
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit: Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Einschränkungen und ihres Alters von 56 Jahren noch 60% arbeitsfähig ist, da es realistische Chancen auf dem Arbeitsmarkt gibt, auch in angepassten Tätigkeiten.
Hypothetische Beurteilungen: Es wurde festgestellt, dass die Annahmen über ihre mögliche Erwerbstätigkeit auch plausibel sind, da die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in einem 50% Pensum tätig war. Ihre Argumente gegen die Einschätzung der Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit wurden nicht ausreichend bewiesen.
Einkommensberechnung: Das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen wurde auf 28'417.35 CHF geschätzt, während das festgestellte Invalideneinkommen bei 26'746.70 CHF liegt, was keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergibt.
Kosten: Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von 800 CHF, da das Bundesgericht ihre Beschwerde abgewiesen hat.
Die Entscheidung des Bundesgerichts, die die vorinstanzlichen Urteile bestätigte, untermalt, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Invalidität in diesem Fall sorgfältig und gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt ist.