Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_614/2024
Sachverhalt: Der Beschuldigte A._ wird beschuldigt, zwischen 2008 und 2010 sexuelle Übergriffe auf die Klägerin B._, die damals zwischen 10 und 12 Jahren alt war, begangen zu haben. Die Strafverfolgung wurde aufgrund einer Anzeige vom 23. Juni 2022 eingeleitet. Mehrere Anhörungstermine zur Befragung der Klägerin mussten wegen ihrer psychischen Gesundheit abgesagt werden. Am 23. Februar 2024 erließ die Staatsanwaltschaft eine Anordnung, die das Recht des Beschuldigten, an der Anhörung der Klägerin teilzunehmen, teilweise einschränkt. Dies wurde in einem Urteil der kantonalen Strafkammer am 25. April 2024 bestätigt. Der Beschuldigte legte daraufhin am 29. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit und Interessen: Das Bundesgericht stellte fest, dass der rechtskräftige Beschluss der Staatsanwaltschaft eine nicht abschließende Entscheidung im Strafverfahren darstellt, die einen rechtlichen Nachteil für den Beschuldigten darstellt und daher angefochten werden kann, da ein irreparabler Nachteil vorliegen könnte.
Überprüfung der Beweiswürdigung: Der Beschuldigte wirft der kantonalen Instanz vor, die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen zu haben. Das Bundesgericht betont, dass es an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, diese seien offensichtlich fehlerhaft.
Recht auf Anhörung: Der Beschuldigte macht geltend, sein Recht auf Anhörung sei verletzt worden, da er nicht an der Befragung der Klägerin teilnehmen könne. Das Bundesgericht verweist auf die Erfordernisse einer fairen Anhörung und darauf, dass Maßnahmen zum Schutz von Opfern in Fällen sexueller Gewalt auch zulässig sind. Es wurde festgestellt, dass es angesichts der psychischen Fragilität der Klägerin unzumutbar wäre, sie dem Beschuldigten oder dessen Anwalt direkt auszusetzen.
Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen: Die Vorinstanz hatte dargelegt, dass selbst eine symbolische Anwesenheit des Beschuldigten einen erheblichen psychischen Schaden für die Klägerin darstellen könnte. Daher war die Anordnung, dem Beschuldigten eine Teilnahme an der Befragung nicht zu gestatten und stattdessen den Anwalt einzusetzen, als verhältnismäßig anzusehen.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten ab. Es stellte fest, dass die Anordnung der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten nicht direkt an der Anhörung der Klägerin teilnehmen zu lassen, angemessen und nicht übermäßig restriktiv war. Zudem wurde der Antrag des Beschuldigten auf rechtliche Hilfe abgelehnt und die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten festgelegt. Die Klägerin erhielt Anspruch auf eine Kostenentschädigung.
Fazit: Das Urteil unterstreicht die Balance zwischen den Rechten des Angeklagten und dem Schutz der psychischen Gesundheit von Opfern in Strafverfahren, insbesondere in sensiblen Fällen wie sexuellem Missbrauch.