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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_46/2024 vom 31. Oktober 2024
Sachverhalt: A._ und B._ waren seit dem 1. Januar 2012 bei Helsana Assurances SA für die obligatorische Krankenversicherung versichert. Sie kündigten ihre Verträge zum 31. Dezember 2014, was von Helsana zunächst abgelehnt und später unter der Bedingung der Anmeldung bei einem anderen Versicherer akzeptiert wurde. Wegen nicht bezahlter Prämien erstreckte sich die Auseinandersetzung über mehrere Jahre, während Helsana versuchte, die ausstehenden Beträge zwischen 2016 und 2019 einzutreiben. Der Fall wurde mehrfach vor Gericht getragen. Letztlich entschied das Gericht, dass Helsana den versicherten Schaden, der durch die verspätete Annahme der Kündigung und den damit verbundenen Prämienunterschieden entstanden war, zu entschädigen hatte.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Der Anspruch auf Zinsforderungen ab dem 1. Januar 2019 wurde zwar erneut geltend gemacht, aber nicht anerkannt, da neue Ansprüche erhoben wurden, die nicht Teil des Verfahrens waren. 2. Das Bundesgericht stellte fest, dass es in diesem Fall um die Höhe des Schadens ging, den die Beschwerdeführer aufgrund des Fehlverhaltens der Versicherung erlitten hatten. Es wurde entscheidend, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten von Helsana und der Unmöglichkeit, den Versicherer über den 31. Dezember 2017 hinaus zu wechseln, bestand. 3. Der kantonale Gerichtsentscheid, der die Schadenshöhe für die Jahre 2015, 2016 und 2017 festlegte, wurde als rechtmäßig erachtet. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Berechnungen der gegnerischen Prämien aufgrund der von den Beschwerdeführern bei Assura abgeschlossenen Policen korrekt waren. 4. Die Beschwerdeführer wurden in ihrer Auffassung, dass sie Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden hätten, nicht unterstützt. Der Grund war, dass die von ihnen erlittenen Nachteile nicht als gravierend genug angesehen wurden, um eine solche Entschädigung zu rechtfertigen. 5. Kosten für anwaltliche Vertretung wurden nur teilweise anerkannt, da das Gericht von einem teilweise relevanten Zusammenhang zwischen den Anwaltshonoraren und dem Schadensersatz ausgegangen war.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet zurück und auferlegte ihnen die Gerichtskosten.