Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_108/2024 vom 31. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_108/2024 vom 31. Oktober 2024

Sachverhalt: Im Kanton Zürich wurde ein Volksreferendum zur Verlängerung der Pisten 28 und 32 des Flughafens Zürich initiiert, das am 3. März 2024 zur Abstimmung kam. Das Referendumskomitee "NEIN zum Pistenausbau" reichte eine Stellungnahme zur Abstimmung ein, die jedoch in der Abstimmungszeitung nicht in ihrer ursprünglichen Form veröffentlicht wurde. Die Staatskanzlei wies Teile der Stellungnahme, insbesondere Grafiken, zurück, da sie nicht mit den Anforderungen der kantonalen Gesetze übereinstimmten. Das Referendumskomitee erhob daraufhin Einspruch und führte an, dass die Abweisung gegen die politischen Rechte gemäss der Bundesverfassung verstosse und die Abstimmungsergebnisse möglicherweise ungültig seien.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde als zulässig anerkannt, da die Beschwerdeführenden geltend machten, dass ihre politischen Rechte verletzt wurden.

  1. Rechtslage und Anforderungen an die Stellungnahme: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anforderungen des § 64 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte auf die Stellungnahmen der Referendumskomitees Anwendung finden. Bei der Veröffentlichung sind die Beiträge sachlich und verständlich zu halten, und die Behörden müssen sicherstellen, dass die Informationen korrekt und nicht irreführend sind.

  2. Entscheidung zur Einschätzung der Ablehnung der Grafiken: Die Regierung weist darauf hin, dass die zurückgewiesenen Grafiken nicht zur sachlichen Argumentation beitrugen und daher nicht veröffentlicht werden mussten. Das Bundesgericht stimmte dieser Sichtweise zu und befand, dass die Regierung im Rahmen ihres Ermessens handelte.

  3. Beurteilung der Argumente der Beschwerdeführenden: Das Bundesgericht wies die Argumente der Beschwerdeführenden zurück, insbesondere ihre Beschwerde über die ungleiche Gewichtung der Stellungnahmen zwischen Regierung und Referendumskomitee, da die Aufgaben und die Verantwortung der beiden unterschiedlich sind.

  4. Fehlende Treuepflicht: Das Bundesgericht stellte außerdem fest, dass die Staatskanzlei dem Referendumskomitee ausreichend Gelegenheit gab, eine konforme Stellungnahme einzureichen. Dies wurde abgelehnt, was nicht als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gewertet wurde.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt. Das Urteil bestätigt die Handlung der Zürcher Behörden und die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Volksabstimmung.