Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ (Beschwerdeführer) und B._ (Beschwerdegegnerin) sind verheiratete Eltern der Kinder C._ und D._ und leben getrennt. Das Bezirksgericht hatte zuvor die Obhut der Kinder dem Vater und der Mutter ein unbegleitetes Besuchsrecht von zwei Nachmittagen pro Woche zugesprochen.
Im Januar 2023 beantragte B._ die Scheidung und änderte die Regelung für das Besuchsrecht, um die Obhut für die Kinder zu erhalten. Am 2. Juni 2023 entschied das Bezirksgericht, dass die Kinder weiterhin unter der Obhut des Vaters bleiben sollten, jedoch die Besuche von B._ begleitet stattfinden sollen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 19. März 2024 das Urteil des Bezirksgerichts teilweise, indem es ein unbegleitetes Besuchsrecht der Mutter einräumte, sozialen Anleihen unterstützte aber weiterhin die Notwendigkeit einer Begleitung während der Übergaben.
ErwägungenDas Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde des A.__ zulässig ist, weil er als sorgeberechtigter Elternteil direkt betroffen ist. Die wesentlichen Streitpunkte betreffen, ob das Besuchsrecht der Mutter unbegleitet oder nur begleitet stattfinden soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Alkoholproblematik.
Das Obergericht hatte nicht nur die neuen Beweismittel, die seit dem früheren Entscheid berücksichtigt wurden, sondern stellte auch fest, dass die Mutter während der Besuche in der Lage ist, die Kinder gut zu betreuen, wenn auch ein gewisses Risiko eines möglichen Alkoholkonsums nicht ausgeschlossen werden kann. Die konkrete Gefährdung des Kindeswohls wurde dabei als gering eingeschätzt, solange die Übergaben von Fachpersonal begleitet werden.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid nicht willkürlich ist, da die Vorinstanz die relevanten Beweismittel und Risiken in der Entscheidung berücksichtigt hatte. Insbesondere die Argumentation des A.__, das Obergericht hätte frühere Beweismittel falsch bewertet, wurde zurückgewiesen, da der Schwerpunkt der Beweisaufnahme auf neuen Tatsachen lag, die den aktuellen Status der Mutter betreffen.
Insgesamt stellte das Gericht fest, dass die geltend gemachten Umstände nicht die erforderliche wesentliche Veränderung rechtfertigen, um die Besuchsregelung abzuändern. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
EntscheidungDas Bundesgericht wies die Beschwerde ab, lehnte das Gesuch um Prozesskostenvorschuss ab und gewährte der Beschwerdegegnerin unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.