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B._ war von Dezember 2014 bis Februar 2020 als Monteur bei der A._ GmbH beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte er verschiedene Forderungen geltend, insbesondere für nicht bezogene Ferien und Überstunden.
Der Kläger reichte am 3. Juni 2021 Klage ein und forderte insgesamt 30'000 Franken, wovon das Regionalgericht Landquart ihm im Februar 2023 einen Betrag von 3'688.40 Franken zusprach. Diese Entscheidung wurde in einer Berufung durch das Kantonsgericht Graubünden teilweise geändert, und der Kläger erhielt zusätzlich 16'456.80 Franken, insgesamt einschließlich Überstunden und zusätzlichen Ferienansprüchen.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde als zulässig erachtet, da es sich um einen Zivilrechtsstreit handelt, der die erforderlichen Streitwerte überschreitet.
Sachverhaltsfeststellung und Beweislast: Das Bundesgericht stellte fest, dass es an den Sachverhalt gebunden ist, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Es prüft nur offensichtliche Unrichtigkeiten oder Rechtsverletzungen.
Entschädigung für nicht bezogene Ferien: Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass die Arbeitgeberin die Behauptung, der Arbeitnehmer habe seine Ferien genommen, nicht ausreichend mit Beweismitteln untermauert hat. Die Monatslisten und Wochenberichte des Unternehmens wurden als unzureichend angesehen.
Überstunden: Der Beschwerdegegner forderte Zahlung für Überstunden basierend auf einer Abweichung zwischen der vereinbarten Arbeitszeit laut Vertrag und der Normalarbeitszeit laut Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdegegner seine Behauptungen nicht ausreichend substantiiert hat. Die Vorinstanz hätte die entscheidenden Argumente der Beschwerdeführerin zur Reisezeit und deren Berücksichtigung als Arbeitszeit nicht ausreichend betrachtet.
Entscheidung: Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt, hob den Teil des Urteils bezüglich der Überstunden ab, da die entsprechenden Ansprüche nicht ausreichend belegt waren. Hingegen bestätigte es die Entschädigung für nicht bezogene Ferien.