Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_202/2024 vom 24. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_202/2024, 4A_212/2024 vom 24. September 2024:

Sachverhalt: Die B._ AG (Klägerin) und ihr ehemaliger Verwaltungsratspräsident A._ (Beklagter) schlossen am 18. Dezember 2020 im Rahmen eines Kaufvertrags ein Konkurrenzverbot mit einer Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- je Verstoß. Im Dezember 2020 informierten sie Kunden über die Übernahme von Prozessen durch die neu gegründete Arkadium AG. Der Beklagte verstieß jedoch gegen das Konkurrenzverbot, indem er in einem Schreiben vom 11. Januar 2021 den Übertrag des „operativen Geschäfts“ der Construction21 an die Arkadium behauptete. Die Klägerin klagte daraufhin auf die vereinbarte Strafe, wurde jedoch erstinstanzlich abgewiesen. Das Obergericht entschied, dass der Beklagte schuldig war, reduzierte die Strafe jedoch auf CHF 10'000.--.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Verfahrensunion: Die Beschwerden wurden vereinigt, da sie die gleichen Parteien und den gleichen Sachverhalt betreffen. 2. Zulässigkeit der Beschwerden: Die Beschwerden sind zulässig, da die gesetzlichen Anforderungen und Fristen eingehalten wurden. 3. Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht prüfte den festgestellten Sachverhalt und wies darauf hin, dass es nur bei offensichtlichen Mängeln eingreift. 4. Konkurrenzverbot: Es wurde festgestellt, dass der Beklagte durch die Formulierung im Schreiben das Konkurrenzverbot verletzt hatte. Die Vorinstanz hatte die Low-Impact-Natur dieser Verletzung anerkannt und entsprechend die Höhe der Konventionalstrafe herabgesetzt. 5. Höhe der Konventionalstrafe: Die Vorinstanz legte dar, dass die Verletzung des Konkurrenzverbots geringfügig war und kein nachweisbarer Schaden für die Klägerin entstand. Daher war die Reduzierung der Strafe auf CHF 10'000.-- gerechtfertigt. 6. Schlussfolgerung: Beide Parteien konnten ihre Argumente nicht überzeugend darlegen, um die vorinstanzlichen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und entschied über die Kosten und Entschädigungen zu Gunsten des Beklagten.

Ergebnis: Die Beschwerden wurden abgewiesen, die Gerichtskosten und Parteientschädigungen wurden zugeteilt, wobei schlussendlich der Beklagte eine Entschädigung von CHF 3'500.-- erhielt.