Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer A._ ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte angeklagt, nachdem er am 29. Juni 2024 in Zürich einen Angriff auf B._ verübt haben soll. Er wurde bereits zuvor wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Am 30. Juni 2024 wurde A.__ verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, da eine Kollusionsgefahr bestand. Ein Gesuch um Haftentlassung wurde vom Zwangsmassnahmengericht abgelehnt, was das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte.

Erwägungen:

Das Bundesgericht überprüfte die angefochtene Entscheidung über die Haft. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für einfache Wiederholungsgefahr gemäß Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt waren. Diese setzen mindestens zwei gleichartige, rechtskräftig beurteilte Vorstraftaten voraus. A.__ hat jedoch nur eine Vorstrafe; die im aktuellen Verfahren angeklagte Tat galt noch nicht als rechtskräftig beurteilt.

Das Gericht wies darauf hin, dass die seit dem 1. Januar 2024 geltende StPO-Revision die Anforderungen für die Annahme einfacher Wiederholungsgefahr verfeinert hat, indem nun tatsächlich rechtskräftige Vorstrafen gefordert werden. Die Vorinstanzen hatten andere potenzielle Haftgründe, wie die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Fluchtgefahr, nicht ausreichend geprüft.

In der Folge wurde die Beschwerde des A._ teilweise gutgeheißen: Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung der weiteren Haftgründe. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und A._ wird eine angemessene Entschädigung für die Verfahrenskosten gewährt.