Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_911/2022 vom 8. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_911/2022 vom 8. November 2024

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, A._, ein deutscher Staatsbürger, hat 2016 ein Theologiestudium abgeschlossen und beantragte im November 2021 die Zulassung zu einem Lernvikariat in der reformierten Kirche in der Schweiz. Am 24. Mai 2022 wurde ihm die Zulassung verweigert, da er keinen Wohnsitz in einem Konkordatsgebiet habe und nicht über die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen verfüge. A._ erhob daraufhin Rekurs, der jedoch in verschiedenen Instanzen abgewiesen wurde. Die Rekurskommission entschied schließlich am 1. Juli 2022 negativ.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass es hinsichtlich der Zulassung zum Lernvikariat zunächst auf die Mitgliedschaft in einer Konkordatskirche ankommt. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass er Mitglied der Kirchgemeinde U.__ sei, jedoch sei dieser Anspruch nur auf einem fiktiven Wohnsitz begründet.

  1. Zuständigkeit: Die Rekurskommission war zuständig, da sie gemäß den interkantonalen Richtlinien für Rekurse gegen die Bescheide der Konkordatskonferenz zuständig ist.

  2. Anforderungen an die Mitgliedschaft: Das Gericht entschied, dass die Zugehörigkeit zu einer Konkordatskirche nicht zwingend einen Wohnsitz im betreffenden Gebiet voraussetzt. Es stellte fest, dass das Wohnsitzerfordernis jedoch in der Regel für die praktische Tätigkeit im Pfarrdienst erforderlich ist, um die lokalen Gegebenheiten und die Notwendigkeit der Anwesenheit vor Ort zu berücksichtigen.

  3. Verletzung von Rechten: Die Rüge des Beschwerdeführers, dass seine Rechte auf Wirtschaftsfreiheit oder auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu beruflichen Möglichkeiten verletzt wurden, wurde abgewiesen. Das Lernvikariat ist eine öffentliche Tätigkeit und nicht Teil der privatwirtschaftlichen Erwerbsfreiheit. Weiterhin wurde festgestellt, dass das Wohnsitzerfordernis sachlich gerechtfertigt und im Einklang mit den Zielen des Konkordats steht.

  4. Verhältnismäßigkeit: Das Gericht stellte fest, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt geblieben sind. A.__ hat die Möglichkeit, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen und sich entsprechend im Konkordatsgebiet zu etablieren.

Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen und A.__ muss die Gerichtskosten tragen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten.