Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_228/2024 vom 7. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_228/2024

Sachverhalt: Die Klägerin, A._, wurde nach einem Verkehrsunfall am 30. April 2007, der zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte, als invalide anerkannt. Anfang 2008 beantragte sie eine Rente bei der Invalidenversicherung. Nach einer medizinischen Begutachtung, die eine vollständige Arbeitsfähigkeit sechs Monate nach dem Unfall feststellte, wurde ihr Antrag 2009 abgelehnt. In den folgenden Jahren konnte A._ teilweise arbeiten, erlitt jedoch psychische Probleme und beantragte 2014 erneut eine Rente, die ihr ab August 2014 als halbe Rente bewilligt wurde.

In einer Revision des Rentenanspruchs 2019 argumentierte sie, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Nach erneuter Begutachtung durch medizinische Experten im Jahr 2021 stellte die Invalidenversicherung fest, dass sie keine relevante Verschlechterung aufwies und lehnte eine Erhöhung der Rente ab.

Gegen diese Entscheidung legte A.__ beim kantonalen Gericht Einspruch ein, der am 25. März 2024 abgelehnt wurde. Daraufhin suchte sie beim Bundesgericht Rat, um die Entscheidung aufzuheben und eine vollständige Invalidenrente ab April 2017 zu fordern.

Erwägungen: Das Bundesgericht bestätigte die vorangehenden Entscheidungen. Es stellte fest, dass die Beurteilungen der Experten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustands der Klägerin nicht als willkürlich angesehen werden konnten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die gutachterliche Stellungnahme der CEMEDEX-Experten alle geforderten medizinischen Standards erfüllte. Auch wenn es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Experten gab, wurde die Beweiskraft der erstgenannten Expertenmeinung als ausreichend erachtet und die Divergenzen wurden als nicht signifikant eingestuft.

Die Klägerin war nicht in der Lage, neue und entscheidende gesundheitliche Aspekte oder wesentliche Beweise hervorzubringen, die eine andere Schlussfolgerung hätten rechtfertigen können. Das Bundesgericht merkte an, dass die Klägerin bereits seit 2017 keine wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustands nachweisen konnte, die eine neue Beurteilung ihrer Invalidität notwendig gemacht hätte.

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, und die Klägerin muss die Gerichtskosten tragen, erhält jedoch Prozesskostenhilfe aufgrund ihrer finanziellen Lage.

Ergebnis: Der Antrag von A.__ wurde abgewiesen, die Entscheidung des kantonalen Gerichts bleibt bestehen, und sie erhielt Prozesskostenhilfe.