Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_694/2024 vom 4. November 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_694/2024 vom 4. November 2024:

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wird beschuldigt, am 22./23. Mai 2020 in Luzern mehrfach mit einem Taschenmesser auf den Beschwerdegegner B._ eingestochen und ihn lebensgefährlich verletzt zu haben. Zunächst wurde A._ von einem Kriminalgericht zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die in eine stationäre Massnahme umgewandelt wurde. Zudem wurde eine Landesverweisung von 12 Jahren angeordnet. Nach einer Berufung reduzierte das Kantonsgericht die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre und 7 Monate sowie die Landesverweisung auf 10 Jahre. A._ erhebt daraufhin Beschwerde und fordert, lediglich der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen zu werden.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Eventualvorsatz: Das Gericht stellte fest, dass A._ durch seine Stiche mit dem Taschenmesser sehr wohl den Tod von B._ in Kauf nahm, auch wenn er dies nicht ausdrücklich beabsichtigte. Die Schwere der Verletzungen und die Art der Angriffe deuteten auf einen Eventualvorsatz hin. Das Gericht prüfte, ob der Beschwerdeführer sich in einem gerechtfertigten Notwehrszenario befand, entschied jedoch, dass dies nicht der Fall war, da A.__ selbst die Auseinandersetzung provozierte.

  1. Schuldfähigkeit: Es wurden keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit oder einen entschuldigenden Affekt festgestellt. Der forensische Gutachter bestätigte die volle Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

  2. Landesverweisung: Das Gericht bestätigte die gesetzlichen Vorgaben für eine obligatorische Landesverweisung bei schweren Straftaten. Es wurden keine besonderen Umstände erkannt, die eine Ausnahme rechtfertigen würden.

Entscheidung: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, und die angefochtene Entscheidung des Kantonsgerichts wurde bestätigt. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken sind vom Beschwerdeführer zu tragen, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.