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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_658/2023)
Sachverhalt: Die türkische Staatsangehörige A.A. (geb. 1985) kam 2012 in die Schweiz, heiratete 2012 und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert wurde. Die Ehe mit C.A. (geb. 1975) wurde 2020 geschieden, und ihre gemeinsame Tochter B.A. (geb. 2013) hat eine Niederlassungsbewilligung. A.A. war über Jahre hinweg auf Sozialhilfe angewiesen und begann erst im September 2023, in einem 70%-Arbeitsverhältnis zu arbeiten, wobei sie weiterhin finanzielle Unterstützung benötigte. Im März 2023 lehnte das Migrationsamt eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz. Dagegen erhoben A.A. und ihre Tochter Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.
A.A. und B.A. erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt seien. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin A.A. einen potenziellen Bewilligungsanspruch auf Basis von Art. 8 EMRK und Art. 50 Abs. 1 AuG geltend machen konnte. Dennoch wurde festgestellt, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG, der die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit rechtfertigt, vorlag.
Das Bundesgericht bewertete die Verhältnismäßigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und berücksichtigte sowohl öffentliche als auch private Interessen. A.A. hatte über Jahre hinweg erhebliche Sozialhilfe in Anspruch genommen, was ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründete. Ihre mangelhafte Integration und die Tatsache, dass sie während ihrer Anwesenheit in der Schweiz weitgehend auf Sozialhilfe angewiesen war, führten zu dem Schluss, dass ihrem Verbleib in der Schweiz kein hohes öffentliches Interesse gegenüberstand.
Obwohl die Tochter B.A. in der Schweiz an einem stabilen Familienleben teilhabe, sah das Bundesgericht die Möglichkeit, dass sie mit der Mutter in die Türkei ziehen könnte, als zumutbar an, da sie zudem auch in der Türkei familiäre Bindungen hat und mit der Sprache und Kultur vertraut ist.
Insgesamt entschied das Gericht, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht ausreichten, um das starke öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde jedoch gutgeheißen, da die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen nachgewiesen war.