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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_637/2023 vom 30. September 2024
Sachverhalt:
Die B._ SA, ein Unternehmen zu 100% im Besitz der Services industriels de Genève (SIG), wurde zwischen 2016 und 2018 als unabhängige Expertin vom Service de l'énergie des Kantons Freiburg beauftragt, eine Studie zur Planung von Windkraftstandorten durchzuführen. Im Jahr 2021 forderte die A._-Vereinigung von B._ SA Zugang zu Dokumenten, insbesondere zur Schriftwechsel zwischen B._ SA und den Freiburger Behörden. Nach Mediation und mehreren Dokumentenübermittlungen weigerte sich B.__ SA, bestimmte E-Mails herauszugeben, was zur Einleitung eines Verfahrens beim Genevan Datenschutzbeauftragten führte.
Dieser empfahl, einige E-Mails zur Verfügung zu stellen, doch B._ SA lehnte dies ab. Daraufhin erhob A._ beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf Klage, das daraufhin B._ SA anordnete, die angeforderten Dokumente auszuhändigen. Dagegen erhob B._ SA beim Bundesgericht Beschwerde.
Rechtliche Erwägungen:
Zuständigkeit und Formelle Voraussetzung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz eine endgültige Entscheidung in einer öffentlichen Angelegenheit getroffen hat, was seine Zuständigkeit begründete. B.__ SA war direkt betroffen, wodurch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung bestand.
Beweismittel und Verfahrensordnung: Das Bundesgericht entschied, dass neue Beweise und Tatsachen nicht zulässig waren, wenn sie nicht in der vorangegangenen Instanz thematisiert wurden.
Dokumentenbegriff gem. LIPAD: Die Gerichtsurteile befassten sich mit der Auslegung des Begriffs „Dokument“ in der LIPAD. B.__ SA argumentierte, dass die angeforderten E-Mails nicht als offizielle Dokumente gelten könnten, da sie als interne Arbeitskorrespondenz betrachtet würden. Das Gericht wies dies zurück und stellte fest, dass es sich um endgültige Korrespondenzen handelte, die im Rahmen der öffentlichen Aufgaben angefertigt worden waren.
Missbrauch des Rechts: B._ SA behauptete, dass die Anfragen von A._ missbräuchlich und wiederholt seien. Das Gericht stellte fest, dass es keine Beweise dafür gab, dass A._ die verlangten Dokumente bereits hatte. Auch die Behauptungen über öffentliche Angriffe auf B._ SA wurden als unzureichend erachtet, da sie nicht genügend Beweise für einen Missbrauch des Zugangsrechts vorgelegt hatte.
Urteil:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von B.__ SA ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie musste auch der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zu zahlen.
Im Ergebnis wurde die Pflicht von B.__ SA zur Herausgabe der angeforderten Dokumente bestätigt.