Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_634/2023 vom 30. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_634/2023 vom 30. September 2024:

Sachverhalt: Die Services industriels de Genève (SIG) sind seit 2009 im Bereich Windenergie aktiv und haben 2011 einen Partnerschaftsvertrag mit der B._ SA abgeschlossen. Nach einem Konflikt wurde dieser Vertrag 2014 beendet, und die SIG erwarben alle Anteile an B._ SA. Im Jahr 2021 beantragte die Association A._ den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Planung von Windkraftstandorten durch die SIG. Die SIG gaben an, nicht involviert zu sein, vermittelten jedoch die Anfrage an B._ SA.

B._ SA verweigerte die Herausgabe der Dokumente. Ein Antrag bei der Datenschutzbehörde führte dazu, dass die SIG ermahnt wurden, einige Dokumente herauszugeben, einschließlich der entsprechenden Vertragsunterlagen. Die SIG leiteten daraufhin einige Dokumente weiter, behielten aber das im Jahr 2014 abgeschlossene Abkommen zurück. Daraufhin klagte A._ und das Gericht entschied, dass die SIG verpflichtet seien, auch das Abkommen vorzulegen, zensiert jedoch die Namen Dritter.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Urteil der kantonalen Gerichtsbehörde eine finale Entscheidung darstellt und die SIG ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung hatten, da die Entscheidungsfolgen ihr finanzielles Erbe betreffen.

  1. Zugangsrecht zu Dokumenten: Gemäß der kantonalen Gesetzgebung haben alle Personen Zugang zu öffentlichen Dokumenten, es sei denn, das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Die SIG argumentierten, dass das Abkommen keine Informationen über eine öffentliche Aufgabe enthielte, wogegen das Gericht entschied, dass der Aufkauf von B.__ SA durch die SIG eine Aufgabe im Sinne des öffentlichen Interesses darstellt, die im Einklang mit der Energiepolitik des Kantons steht.

  2. Geschäftsgeheimnisse: Die SIG argumentierten, dass das Abkommen vertrauliche Geschäftsinformationen enthielte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die SIG keine konkreten Beweise vorlegten, dass die Offenlegung dieser Informationen einen Wettbewerbsnachteil verursachen würde, insbesondere da es sich um Dokumente handelte, die bereits viele Jahre alt waren.

  3. Missbrauch des Rechts: Schließlich wiesen die SIG den Vorwurf zurück, dass die Anfrage von A.__ ein Missbrauch des Rechts sei, da keine objektiven Beweise vorlägen, dass die angeforderten Informationen für öffentliche Angriffe gegen SIG verwendet würden.

Insgesamt lehnte das Bundesgericht das Rechtsmittel der SIG ab und bestätigte die Entscheidungen der kantonalen Instanz, die der Association A.__ Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährte, während die SIG die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.