Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024

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Das Urteil des Bundesgerichts (5A_483/2023) vom 29. Oktober 2024 betrifft den Teilung von beruflichen Vorsorgevermögen nach der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien A._ und B._.

Sachverhalt: Die Parteien schlossen am 26. Oktober 2009 eine eingetragene Partnerschaft und trennten sich am 23. Juni 2018. A._, die seit dem 1. April 2022 in Rente ist, hatte während der Partnerschaft berufliche Vorsorge angespart. Im ersten Urteil des Genfer Erstgerichts (24. Juni 2022) wurde entschieden, dass kein Teilung der beruflichen Vorsorge erfolgen sollte. Dagegen sprach sich die Genfer Zivilkammer am 23. Mai 2023 für eine Teilung von 70% zugunsten von A._ und 30% zugunsten von B.__ aus, da die Umstände des Falls dies rechtfertigten.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Rekurs wurde rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereicht und richtete sich gegen einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz.

  1. Rechtsfragen: Das Bundesgericht prüfte die Rechtsanwendung der Vorinstanz hinsichtlich der beruflichen Vorsorge gemäß den massgeblichen Bestimmungen, insbesondere die Grundsätze zur Vermögensaufteilung nach Trennung oder Scheidung.

  2. Verhältnis der Parteien: A._ hatte während des Partnerschaftszeitraums mehr Berufsvorsorge angespart, während B._ nicht gearbeitet und keine berufliche Vorsorge angesammelt hatte. Das Gericht berücksichtigte die finanziellen Bedürfnisse beider Parteien, insbesondere den Altersunterschied und die Möglichkeit von B.__, in Zukunft Beiträge zur Vorsorge zu leisten.

  3. Begründung des Teilungsmodus: Die Vorinstanz stellte fest, dass es gerechtfertigt sei, die außerordentlichen Umstände, wie die finanzielle Unterstützung B._s durch A._ während der Partnerschaft, zu berücksichtigen und eine ungleiche Verteilung der Vorsorgeansprüche vorzunehmen.

  4. Einsprüche von A.__: Die Rekurrentin stellte fest, dass die Vorinstanz die Fakten willkürlich ausgewählt und ihre finanziellen Bedürfnisse nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück, da sie feststellte, dass die Vorinstanz die Situation der Parteien angemessen analysiert hatte.

  5. Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wies den Rekurs ab und legte die Gerichtskosten zu Lasten der Rekurrentin fest. Die Gesuche nach Prozesshilfe der Parteien wurden ebenfalls entschieden: Das Gesuch von A._ wurde abgelehnt, das von B._ hingegen angenommen.

Fazit: Die Entscheidung des Bundesgerichts hat die Aufteilung der Vorsorgeansprüche im Sinne der Vorinstanz bestätigt, während die Kritiken der Rekurrentin zurückgewiesen wurden.