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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_473/2024 vom 29. Oktober 2024:
Sachverhalt: A._, der Beschwerdeführer, war Mieter eines gewerblichen Raums (Coiffeur- und Kosmetiksalon), dessen Mietvertrag am 18. Oktober 2017 mit der C._ AG abgeschlossen wurde. Die B._ AG übernahm später die Vermietung. Am 16. September 2022 kündigte die B._ AG den Mietvertrag aufgrund geplanter umfassender Sanierungsarbeiten zum 31. März 2023. Der Kläger erhob Klage, um die Kündigung für unwirksam zu erklären oder sie als missbräuchlich aufzuheben. Die Amtsgerichtspräsidentin und später das Obergericht des Kantons Solothurn wiesen die Klage ab und stellten fest, dass keine Kündigungssperrfrist gemäß Art. 271a OR vorlag und die Kündigung auch nicht gegen Treu und Glauben verstieß.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Vorinstanzentscheidungen und stellte fest, dass:
Die Kündigung keine Sperrfrist auslöste, weil A._ und die B._ AG keine ernsthaften Streitigkeiten über die Entschädigung während der Sanierungsarbeiten hatten. Es gab lediglich Korrespondenz über die Höhe der Entschädigung, nicht über die Prinzipien der Entschädigung selbst.
Die Kündigung wegen der geplanten Sanierungsarbeiten nicht gegen Treu und Glauben verstieß. Die Vorinstanz hatte überwiegend Beweis erhoben und festgestellt, dass die geplanten Arbeiten die Nutzung des Mietobjekts erheblich einschränkten und somit einen rechtmäßigen Kündigungsgrund darstellten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass die zuvor eingeführten Argumente des Beschwerdeführers unzureichend waren, um die Vorinstanzentscheidungen zu widerlegen. Zudem wurden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
Fazit: Das Bundesgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und erkannte die Kündigung des Mietvertrages der B.__ AG als wirksam an, da keine Sperrfrist und kein Missbrauch vorlagen.