Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
In der Gemeinde Pully haben HH._ Sàrl und JJ._ AG einen Bauantrag für vier Wohngebäude mit insgesamt 24 Wohnungen und verschiedenen Garage- und Parkplätzen eingereicht. Der Bauantrag betrifft mehrere Parzellen, die teilweise in zwei unterschiedliche Zonen (Zone mit niedriger Dichte und Villenzone) eingeteilt sind. Der Antrag stieß auf zahlreiche Einwände von Nachbarn und anderen Interessierten, die vor allem die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und die Zugänglichkeit des Bauprojekts anprangerten.
Am 25. Juni 2021 genehmigte die Gemeinde den Bauantrag, was in mehreren Rekursen von Anwohnern angefochten wurde. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerden zurück, was die Genugtuung der Rekurrenten nicht erfüllte, weshalb sie beim Bundesgericht Beschwerde einlegten.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit der Rekurse: Die Rekurse wurden als zulässig erachtet, da sie gegen einen letztinstanzlichen Entscheid in einer Bauangelegenheit gerichtet sind und die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Annullierung hatten.
Bauzone und Regulierungen: Das Gericht prüfte die Einhaltung der zonalen Vorschriften. Es stellte fest, dass das Projekt überwiegend in der Zone mit niedriger Dichte liegt und somit die dort geltenden Vorschriften zugrunde gelegt werden können. Auch wenn einige Teile des Projekts in der Villenzone liegen, wurde die Anwendung der günstigeren Vorschriften als gerechtfertigt erachtet.
Transfer von Indices: Der Transfer von Baurechten zwischen den Parzellen wurde ebenfalls als konform zur kommunalen Regelung angesehen, wobei betont wurde, dass der Transfer marginal sei und die Baubewilligung die Ziele der Verdichtung entsprechend der schweizerischen Raumplanungsgesetzgebung unterstütze.
Zugang und Infrastruktur: Kritische Bemerkungen zur Zugänglichkeit des Grundstücks wurden als unbegründet abgelehnt. Die bestehenden Zugangswege erfüllten die gesetzlichen Anforderungen oder konnten durch zusätzliche Maßnahmen ausreichend verbessert werden.
Servituten: Die Frage der Zugänglichkeit über bestehende Servituten wurde gründlich untersucht. Das Gericht betonte, dass bei der nachträglichen Verbindung der Parzellen die rechtlichen Zugangsbedingungen weiterhin erforderlich seien. Da die Servituten nicht als ausreichend für die geplante Verdichtung angesehen wurden, wurde die Erteilung des Baupermits als nicht gerechtfertigt erachtet.
Das Bundesgericht hob den Beschluss des kantonalen Gerichts auf und annullierte die Baugenehmigung. Die Rekurrenten erhielten die Kosten für ihre Verfahren erstattet, während die Baubehörden die Prozesskosten zu tragen hatten. Das Verfahren wird zurück an die kantonale Instanz verwiesen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Klärung der Zugänglichkeit zu besprechen.
Zusammengefasst stellt der Entscheid eine klare Position dar, dass die ordnungsgemäße Planung und Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften sowie der Zugang zu den Grundstücken ineffektiv umzusetzen sind, um eine rechtsgültige Baugenehmigung zu erlangen.